Die einstweilige Verfügung – und was man dagegen tun

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Häufig kontaktieren mich Mandanten, die eine einstweilige Verfügung erhalten haben. Inhalt der Verfügung ist ein gerichtliches Verbot, das relativ dramatisch klingt. Darin ist von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und ersatzweise Ordnungshaft die Rede, wenn man sich nicht an die einstweilige Verfügung hält. Das Verfügungsverfahren ist wie das Arrestverfahren ein formalisiertes, das dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, binnen kürzester Zeit einen einschneidenden Unterlassungstitel zu erwirken.

Das Gericht entscheidet meistens ohne Anhörung

Zu einer absoluten Besonderheit dieses Verfahrens zählt, dass das angerufene Gericht meistens ohne Anhörung des Antragsgegners, auch Unterlassungsgläubiger genannt, entscheidet. Das elementare Justizgrundrecht des Art 103. Abs. 1 GG, das sogenannte „rechtliche Gehör“, wird hier zunächst umgangen beziehungsweise zurückgestellt. Der Antragsgegner wird also vor Erlass der Entscheidung nicht angehört. Die Zivilprozessordnung lässt dies in Ausnahmefällen und bei glaubhaft gemachter Dringlichkeit des Verfügungsantrags zu. Der Antragsteller muss den vorgebrachten Sachverhalt auch nicht einmal beweisen; es ist insoweit die abgeschwächte Form der Glaubhaftmachung anstelle des Vollbeweises ausreichend.

Zustellung per Gerichtsvollzieher

Eine einstweilige Verfügung wird exakt in dem Zeitpunkt wirksam, wenn der Gerichtsvollzieher diese an den Antragsgegner zugestellt hat. Für die Zustellung reicht dabei auch die Niederlegung in einen zur Wohnung oder Geschäftsraum gehörenden Briefkasten aus. Mit erfolgter Zustellung ist die einstweilige Verfügung sofort vom Antragsgegner zu beachten. Ignoriert er sie, drohen auf weiteren Antrag hin die oben bereits beschriebenen Strafen.

Wie kann man sich verteidigen?

Die Verteidigung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist gleich unter mehreren Aspekten möglich. Da der Antragsgegner nicht angehört wurde, kann diese Anhörung mit guten Gegenargumenten in der Sache im sogenannten Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. Ich erlebe in meiner Praxis darüber hinaus häufig, dass einstweilige Verfügungen unter den unterschiedlichsten formalen Mängeln leiden. Erst kürzlich wurde mir eine einstweilige Verfügung mit einem Streitwert von 50.000,00 € vorgelegt. Das Gericht hatte darin vergessen, eine Strafandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung auszusprechen. Dem Gegner war dies gar nicht erst aufgefallen. Auf meinen Antrag hin wurde – unter kurzer Bezugnahme auf ein einschlägiges Urteil des Bundesgerichtshofs – die Verfügung vom Gericht dann aufgehoben und mein Mandant hatte ohne irgendwelche Kosten eine Sorge weniger. Spiegelbildlich ist auch die Aufhebung wegen solcher unheilbaren Formfehler eine Besonderheit dieses Verfahrens.

Der Fall zeigt exemplarisch, dass es sehr lohnend sein kann als „Empfänger“ einer einstweiligen Verfügung, diese von einem Rechtsanwalt gerade auch unter formalen Aspekten überprüfen zu lassen.

Haben auch Sie eine einstweilige Verfügung erhalten? Gerne berate ich Sie dazu bundesweit.

Rechtsanwalt Tobias Kläner, Koblenz


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