Die Europäische Kommission zur Besteuerung von Krypto-Geschäften

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Bereits mehrmals haben wir in unserem Blog über die Besteuerung von Einkünften aus dem Handel mit Kryptowährungen berichtet. Dreh- und Angelpunkt der bisherigen Diskussionen war dabei die Behandlung von etwaigen Gewinnen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG). Auf internationaler Ebene hat sich nunmehr auch die Europäische Kommission der Thematik angenommen.

Am 23. November 2020 hat die Kommission die achte Erweiterung der „EU-Amtshilfe-Richtlinie“ (DAC 8) im Rahmen einer öffentlichen Konsultation vorgestellt. Die Konsultation dient der Meinungseinholung hinsichtlich dieser Thematik aus ganz Europa. Die DAC 8 sieht vor, den internationalen Informationsaustausch von Verwaltungs- und Steuerbehörden im Hinblick auf steuerlich relevante Vorgänge im Umgang mit Krypto-Assets erheblich zu verbessern. Nach Auffassung der Kommission ist vor allem die Anonymität im Krypto-Geschäft sowie die rechtliche Unsicherheit – insbesondere existiert keine Meldepflicht hinsichtlich der Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen nach dem EU-Recht – dafür verantwortlich, dass die Mitgliedsstaaten und mittelbar dadurch auch die Europäische Union unter massiven Steuereinbußen leiden. Aus diesem Grund soll die Kommunikation der Steuerbehörden zur Identifikation von steuerpflichtigen Gewinnen künftig erleichtert werden. Weiterhin soll das Problem angegangen werden, dass Kryptowährungen gezielt eingesetzt werden können, um den bereits in der „DAC 2“ festgesetzten Informationsaustausch hinsichtlich der Finanzkonten zu umgehen. Auch aus diesem Grund beabsichtigt die Kommission, die bereits geltenden Regelungen zum Informationsaustausch und zur Meldepflicht nach der EU-Amtshilfe-Richtlinie zukünftig auch auf Krypto-Assets auszuweiten.

Zusammengefasst beabsichtigt die Europäische Kommission also, bereits geltende Informationspflichten zum Zwecke einer transparenten und gerechten Besteuerung in den Mitgliedsstaaten künftig auch auf Krypto-Geschäfte auszuweiten. Die grundlegende Besteuerung soll aber weiter nach dem nationalen Recht, in Deutschland also maßgeblich nach den §§ 22, 23 EStG im Privatvermögen erfolgen. Wer aus Geschäften mit Kryptowährungen Gewinne erzielt, muss sich aber wohl zukünftig auf verschärfte Melde- und Anzeigepflichten sowie auf einen länderübergreifenden Informationsaustausch der Finanzbehörden einstellen. Eine Umsetzung der DAC 8 ist für Ende 2021 geplant.

Unser Rechtstipp: Sollte die beabsichtigte Ausweitung der Informations- und Meldepflichten europarechtlich umgesetzt werden, entfaltet sie Bindungswirkung für Deutschland als Mitgliedsstaat. Es ist bereits jetzt, aber insbesondere nach Einführung der Regelungen ratsam, sich gegenüber der Finanzverwaltung transparent und kooperativ zu zeigen, um eine unkomplizierte und rechtmäßige Besteuerung der Gewinne zu gewährleisten. Das bedeutet jedoch nicht, dass jegliche Erträge aus Kryptowährungsgeschäften vollständig zu versteuern sind. Für eine optimale Steuererklärung empfiehlt sich die Beratung durch einen im Krypto-Bereich versierten Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht.

Zu dem Thema Besteuerung von Kryptowährungen sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.

RUGE FEHSENFELD Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater

Sascha Fehsenfeld LL.M.
Steuerberater und Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht


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