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Die Firma: Nomen est omen

  • 3 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Der Erfolg eines Unternehmens wird maßgeblich durch seinen Namen bestimmt. Und der Slogan „Dafür stehen wir mit unserem guten Namen“ kommt nicht von ungefähr. Doch sogar bei der Namensgebung müssen Existenzgründer und Betriebsinhaber wichtige rechtliche Vorgaben beachten. Die anwalt.de-Redaktion gibt einen Überblick zum Thema Firmennamen.

 
Firma im juristischen Sinne 

Als Firma wird der Name bezeichnet, unter dem der Kaufmann sein Geschäft betreibt. Als Kaufmann gilt, wer ein Handelsgewerbe betreibt oder dessen gewerbliches Unternehmen als Handelsgewerbe gilt. Als Kaufmann kraft Gesetz gelten ferner auch die gesetzlichen Handelsgesellschaften, d.h. AG, GmbH, OHG, KG und die eingetragene Genossenschaft, und zwar unabhängig davon ob sie überhaupt ein Handelsgewerbe betreiben.

Alle Gewerbetreibenden, die Nicht-Kaufleute sind, können ihrem Unternehmen eine sogenannte Geschäftsbezeichnung geben, wobei an die Geschäftsbezeichnung ungleich geringere Rechtsfolgen geknüpft sind als bei der Firma, mit der die Teilnahme des Kaufmanns am gewerblichen Rechtsverkehr steht und fällt. Der Unterschied zwischen beiden Begriffen: Beim Kaufmann steht die Firma nicht nur für das Unternehmen, sondern auf diesen Namen wird der Kaufmann auch berechtigt und verpflichtet. Auf diesen Namen betreibt der Kaufmann seine Geschäfte und gibt darauf auch seine Unterschrift ab. So bestimmt es § 17 Handelsgesetzbuch (HGB).

Dabei ist der Kaufmann nicht selbst die Firma. Die Firma bezeichnet den Kaufmann als Inhaber des Unternehmens. Er kann auf diesen Namen klagen und verklagt werden, ist gegenüber Vertragspartnern und Dritten Träger aller Rechte und Pflichten. Natürlich ist es dem Kaufmann möglich, Geschäfte auch mit seinem bürgerlichen Namen abzuschließen und er kann umgekehrt auch für Rechtsgeschäfte des Privatlebens den Firmennamen verwenden. 

 
Voraussetzungen der Firma 

Die Firma setzt voraus, dass ihr Inhaber ein Kaufmann im Sinn des HGB ist. Sie wird im Handelsregister eingetragen, wobei die Eintragung selbst lediglich zur Veröffentlichung dient (deklaratorisch) und nicht rechtsbegründend wirkt. Das Recht an der Firma wird bereits durch die Kaufmannseigenschaft des Inhabers und den Geschäftsbetrieb begründet.

Die Bezeichnung der Firma muss nicht identisch mit dem bürgerlichen Namen des Inhabers sein. Zulässig sind Personenfirmen, Fantasiefirmen, Sachfirmen und Kombinationen daraus. Auch Buchstabenkombinationen und Abkürzungen können als Firmennamen verwendet werden. Das Oberlandesgericht Hamm hat bestätigt, dass die Namensfunktion einer Firma nicht davon abhängig ist, ob die Buchstabenkombination aussprechbar ist und anerkannt, dass sich im Wirtschaftsleben auch Abkürzungen längerer Unternehmensnamen  durchgesetzt haben und als solche auch im Geschäftsverkehr erkennbar sind (Az.: 15 W 85/07). 

Zwingend notwendig ist, dass neben dem Firmennamen auch die jeweilige Rechtsform durch einen Zusatz kenntlich gemacht wird, also beispielsweise e.Kfm.oder e.Kffr. (eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau) bei Einzelkaufleuten, AG (Aktiengesellschaft), GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), KG (Kommanditgesellschaft) u.v.a.

 
Funktionen der Firma 

Aus der rechtlichen Bedeutung leiten sich die wesentlichen Funktionen ab, die eine Firma haben muss. Der Firmenname muss zunächst klar und deutlich (auch für Außenstehende) erkennen lassen, für welchen Inhaber und welche Art von Unternehmen er steht und sich zudem von anderen bereits im Handelsregister eingetragenen Firmen unterscheiden. Hinweis: Aus diesem Grund kann bei einer Firmenübergabe der Name auch nur mit veräußert werden, wenn das Geschäft weiterhin in derselben Branche betrieben wird.

 
Unzulässige Firmierung 

Bei einer Firmierung, die den gesetzlichen Anforderungen widerspricht, kann das Registergericht von Amts wegen bereits die Eintragung verweigern oder später die weitere Verwendung der Firma unterbinden und ein Firmenmissbrauchsverfahren (§ 37 I HGB) einleiten.

Derjenige, der durch die unzulässige Firmenbezeichnung in seinen Rechten verletzt wird, kann ebenfalls gegen die Firmierung Rechtsschritte ergreifen und auf Unterlassung klagen (§ 37 II HGB). Unabhängig davon, können weitere Ansprüche, zum Beispiel auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung oder aus marken- oder wettbewerbsrechtlichen Gründen bestehen.

(WEL)


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