Die fristlose Kündigung und die notwendige Anhörung des Arbeitnehmers

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Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann durch den Arbeitgeber dann ausgesprochen werden, wenn ein Arbeitnehmer in derart grober Art und Weise gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt, dass es dem Arbeitgeber schlicht unzumutbar ist, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.

Zunächst ist eine fristlose Kündigung erst wirksam, wenn sie beim Arbeitnehmer zugegangen ist.

Weiter ist ein Arbeitsverhältnis außerordentlich nur dann kündbar (§ 626 I BGB) wenn ein sogenannter wichtiger Grund vorliegt. Nach dem Gesetz ist ein wichtiger Grund dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der Interessen beider Vertragsteile den Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.

Die Überprüfung der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung erfolgt von den Arbeitsgerichten zweistufig:

Es müssen zunächst Tatsachen vorliegen, welche geeignet sind, einen wichtigen Grund zu bilden; dies kann einen Vertragsverstoß dergestalt darstellen, dass der Arbeitnehmer einen Straftatbestand zulasten des Arbeitgebers verwirklicht hat.

Im Weiteren wird vom Gericht sodann festgestellt, ob unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber zumutbar ist.

Im Regelfall wird eine fristlose Kündigung dann gerechtfertigt sein, bei Einstellung Betrug, dauernder oder anhaltender Arbeitsunfähigkeit, beharrlicher Arbeitsverweigerung oder Arbeit Vertragsbruch, erhebliche Verletzungen der vertraglichen Nebenpflichten, Verstöße gegen Wettbewerbsverbote usw.

Für das Vorliegen des wichtigen Grundes ist allerdings der Arbeitgeber beweispflichtig. Diese wichtigen Gründe müssen zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vorliegen.

Das BAG hat nun auch in einem Beschluss vom 27.06.2019 -2 ABR 2/19- ausgeführt, dass im Falle der Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der fristlosen Kündigung, die Anhörung binnen kurzer Frist zu erfolgen hat. Sie darf nicht mehr als 1 Woche ab Bekanntwerden des Kündigungssachverhalts betragen. 

Insgesamt festzuhalten ist, dass selten ein Arbeitsgericht eine fristlose Kündigung für gerechtfertigt hält. Vor diesem Hintergrund ist einem Arbeitnehmer dringend anzuraten, sich gegen eine solche fristlose Kündigung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage zur Wehr zu setzen.

Hinzu kommt, dass eine fristlose Kündigung im Regelfall verhaltensbedingt erfolgt, d. h. bei der Stellung eines Antrags auf Zahlung von Arbeitslosengeld die Agentur für Arbeit auf die verhaltensbedingten Kündigungsgründe verweist und eine Sperre für den Bezug von Arbeitslosengeld von drei Monaten ausspricht.

Nachdem der Arbeitnehmer ab Zugang der fristlosen Kündigung bei Ihnen keinerlei Gehaltszahlungen mehr erhält, liegen in diesem Falle auch existenzielle wirtschaftliche Probleme vor, wenn die Agentur kein Arbeitslosengeld bezahlt.

Im Falle des Erhalts einer fristlosen Kündigung ist auf jeden Fall dringend und möglichst frühzeitig ein spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht oder Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, um geeignete Schritte einzuleiten.


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