Rückzahlungsklausel von Fortbildungskosten bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers unwirksam

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Die Rückzahlung von Fortbildungskosten bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers ist nur dann in einer Rückzahlungsklausel hinreichend bestimmt und stellt dann keine unangemessene Benachteiligung des Mitarbeiters dar, wenn diese etwaigen Gründe für die Eigenkündigung des Mitarbeiters ausreichend berücksichtigt werden, z.B. gesundheitliche Gründe, etc..

Eine Rückzahlung von Fortbildungskosten im Falle der Eigenkündigung des Arbeitnehmers kann vom Arbeitgeber nicht beansprucht werden, wenn im Rahmen der Vereinbarung über eine Fortbildung eine Rückzahlungsklausel bei Eigenkündigung vereinbart wird, welche unabhängig vom Grunde der Eigenkündigung des Arbeitnehmers ist.

So hat das Bundesarbeitsgericht nun in seiner Entscheidung vom 01.03.2022 entschieden, dass es sich in diesem Falle um eine unangemessene Benachteiligung des Mitarbeiters handelt, da sich hierdurch eine Beschränkung seiner Berufswahlfreiheit ergibt, welche nicht durch den Ausbildungsvorteil ausgeglichen wird, da das in der Fortbildung erlernte etwa aus gesundheitlichen Gründen überhaupt nicht eingesetzt werden könne.

BAG, Urt. v. 01.03.22 -9 AZR 260/21-

Anm.:

Derzeit ist davon auszugehen, dass es nach diesem Urteil, welches bereits durch verschiedene Landesarbeitsgericht ebenfalls so bestätigt wurde einem Arbeitgeber ein Rückzahlungsverlangen von Fortbildungskosten bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers erheblich erschwert und äußerst schwierig erscheint rechtskonform Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen zu formulieren.

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Foto(s): Tilo Neuner-Jehle

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