Die GEMA und die alten Leute

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Wer Verwandte oder Freunde hat, die in einem Pflegeheim leben, weiß, dass dort meist nicht allzu viel geschieht. Zwar bemühen sich die Pflegeheime, auch Freizeitaktivitäten anzubieten, aber die meisten Bewohner verbringen den größten Teil des Tages in ihrem Zimmer. Da können sie fernsehen oder Radio hören. Das brachte die GEMA auf eine Idee: Sie verlangte vom Pflegeheim, dass dieses mit ihr einen Lizenzvertrag für Radio und Fernsehen abschließt. Das Heim weigerte sich.

Die GEMA ist an sich eine gute Einrichtung. Ohne die GEMA könnte kein Komponist nachvollziehen, wo seine Werke aufgeführt oder abgespielt würden. Und wenn er nicht weiß, was von ihm gespielt wird, kann er auch keine Rechnungen schreiben. Das kann aber die GEMA. Sie überwacht Musiknutzungen. Die GEMA nimmt die Aufführungsrechte der Komponisten wahr und sichert so deren Lebensunterhalt. Das sichert auch kulturelles Leben.

Aber manchmal übertreibt die GEMA, so wie in diesem Fall. Die GEMA verklagte das Pflegeheim. Und zwar nicht einfach auf Zahlung nicht entrichteter GEMA-Lizenzen, sondern auf Unterlassung der Weiterleitung der Rundfunksignale. Hierzu gibt es eine besondere Vorschrift im UrhG, den § 20b. Wenn Radio- oder Fernsehprogramme zeitgleich und unverändert weitergesendet werden und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, kann dafür Geld verlangt werden.

Bewohner eines Pflegeheims als Öffentlichkeit?

Das LG Frankenthal war der GEMA gefolgt und hatte das Pflegeheim antragsgemäß verurteilt. Das Pflegeheim akzeptierte das nicht und ging in die Berufung – und bekam recht. Das OLG Zweibrücken stellte fest, dass die Bewohner eines Pflegeheims nicht als Öffentlichkeit anzusehen sind. Zwar gibt es Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Patienten in Krankenhäusern oder in Kurkliniken zur Öffentlichkeit zählen und Werke dementsprechend dort öffentlich wieder gegeben werden. Ähnlich ist es in Hotels.

Dauerhaftes miteinander Wohnen schließt Öffentlichkeit aus

Das hängt aber damit zusammen, dass die Personen, die Werke wahrnehmen können, schnell wechseln. In einem Pflegeheim leben Menschen aber dauerhaft. Daran ändern auch wenige Plätz für eine Kurzzeitpflege nichts. Das OLG Zweibrücken sieht vollkommen zu Recht, dass die Situation in einem Pflegeheim eher dem Wohnen in einer Wohnung entspricht. Auch Vermieter, die Wohnungen in Wohnanlagen vermieten, müssen keine Lizenzen nach § 20b UrhG erwerben.

Das OLG Zweibrücken hat das Urteil des LG Frankenthal aufgehoben und die Klage der GEMA abgewiesen. Die GEMA war wieder einmal zu gierig. Allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen: Die Revision ist zugelassen, und das Verfahren ist beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 34/23 anhängig.

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