Die gemeinsame elterliche Sorge

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Mit der Neuregelung des § 1626a BGB ist keine positive Feststellung mehr notwendig, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht. Vielmehr enthält die neue Vorschrift eine gesetzliche Vermutung, die widerlegbar ist.

Danach muss also der Elternteil, der die gemeinsame Sorge abwehren will, konkrete Gründe und eine darauf beruhende ungünstige Prognose darlegen, die gegen eine gemeinsame Sorge sprechen. Das Gericht hat von Amts wegen nur Anhaltspunkte zu prüfen, die gegen eine gemeinsame Sorge sprechen. Die Entscheidung des Gerichts kann gemäß § 155a Abs. 3 FamFG in einem vereinfachten schriftlichen Verfahren erfolgen.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat in seiner Entscheidung vom 22.10.2014 – 13 UF 206/13 – erneut klargestellt, dass die Berufung auf Allgemeinplätze, wie mangelnde Kommunikationsbereitschaft des anderen Elternteils u. Ä., in der Regel kein Grund dafür ist, die gemeinsame elterliche Sorge zu verweigern.

Einer positiven Feststellung, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient bedarf es nach Ansicht des OLG nicht, denn die gemeinsame elterliche Sorge sei das gesetzliche Leitbild, das zur Geltung zu bringen sei, wenn Einwände ausbleiben oder nicht überzeugen. In dem zu entscheidenden Fall hatte die Kindesmutter gegen den Antrag des Kindesvaters auf gemeinsame Sorge in der ersten Instanz zunächst nichts eingewandt. Im Beschwerdeverfahren vor dem OLG hatte sie vorgetragen, der Kindesvater sei zu vernünftiger Kommunikation mit ihr nicht bereit und verweigere jegliches Gespräch.

Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass nicht zu erwarten sei, dass durch die Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge die Kommunikationsbereitschaft des Antragstellers gefördert und der Elternstreit beendet würde.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann aus Potsdam, zugleich Fachanwältin für Familienrecht.


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