Die gesetzlchen Anforderungen für eine Rechnung in Bulgarien

  • 3 Minuten Lesezeit

Wir erhalten oft von unseren deutschen Mandanten die Frage wie Sie die Rechnungen ihrer bulgarischen Unternehmen ausstellen sollen und welchen Inhalt diese aufweisen müssen. Aus diesem Grund möchten wir Sie hiermit darüber aufklären.

Nach den Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union, wurde die Existenz der vorher zwei Arten der Rechnung – mit Umsatzsteuer und vereinfacht ohne Umsatzsteuer - aufgehoben. Nach dem 1. Januar 2007 wird nur der einzige Begriff "Rechnung" verwendet. Erforderliche Attribute der Rechnungen sind in Art. 114 Ab. 1 des UStG (Umsatzsteuergesetz) detailliert dargestellt.

Zusammenfassend sind sie diese:

  1. Bezeichnung der Rechnung als solche
  2. Serienmäßige zehnstellige Nummer
  3. Datum der Ausstellung
  4. Name und Anschrift des Rechnungsstellers
  5. Einheitlicher Identifikations-Kode des Rechnungsstellers
  6. Name des Verfassers der Rechnung
  7. Name und Adresse des Rechnungsempfängers
  8. Identifikationsnummer des Rechnungsempfängers
  9. Bei Sachen - Menge und Art des Produkts, bei Dienstleistungen – deren Art und Bezeichnung
  10. Das Datum des steuerpflichtigen Ereignisses der Lieferung oder das Datum, an dem die Zahlung empfangen wurde
  11. Einzelpreis ohne Umsatzsteuer und die Bemessungsgrundlage der Lieferung
  12. Umsatzsteuersatz, und wenn dieser Null ist - der Grund für seine Anwendung und die Grundlage für die Erhebung der Umsatzsteuer
  13. Höhe der Umsatzsteuer
  14. Die Höhe der Zahlungen, wenn sie aus der Menge der Bemessungsgrundlage und die Umsatzsteuer unterscheiden.
  15. Bei innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge - die Umstände, woraus sich die Neuwertigkeit des Fahrzeugs bestimmen.

Die Weise der Erstellung der Rechnung ist in den Artikeln 78 und 79 der Verordnung über die Umsetzung des Umsatzsteuergesetzes deteiliert beschrieben. Die Form der Rechnung muss die folgenden Attribute beim Drücken enthalten:

  1. Seriennummer
  2. Die Bezeichnung als "Original" in der ersten Ausfertigung
  3. Name und Identifikationsnummer der die Rechnung ausstellenden Person
  4. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Art. 94, § 2 des Umsatzsteuergesetzes.

Rechnungen können auf Papier oder in elektronischer Form ausgestellt werden. Die Anforderung ist, dass in beiden Fällen die Rechnung in doppelter Ausfertigung zu erstellen ist - eine Ausfertigung verbleibt für den Kunden und mindestens eine für den Aussteller.

Unabdingbare Voraussetzung bei der Ausgabe von Rechnungen in elektronischer Form ist die Möglichkeit, die Echtheit des Dokuments zu beweisen. Die Unterschrift des Ausstellers kann, falls erforderlich, mit dem Einheitlichen Identifikations-Kode ersetzt werden.

Position der Details der Rechnung

Das Umsatzsteuergesetz enthält keine besonderen Vorschriften über die Position der Details einer Rechnung. Laut dem Gesetz und der Verordnung über dessen Umsetzung kann jedes Unternehmen eine eigene Ausfertigung seiner Rechnungen erstellen, soweit diese alle oben genannten Pflichtangaben enthalten.

In welcher Sprache sollen die Rechnungen ausgestellt werden?

Alle primären Buchhaltungsbelege müssen in bulgarischer Sprache mit arabischen Ziffern erstellt werden. (Artikel 3 des Rechnungslegungsgesetz). Alle Geldbeträge müssen in BGN (die bulgarische Währung) beziffert werden. Sie können in einer Fremdsprache und Fremdwährung ausgestellt werden, jedoch müssen in diesem Fall diese durch eine Kopie der bulgarischen Sprache begleitet werden.

Wie sollen die Rechnungen nummeriert werden?

Nach dem Wortlaut des Art. 78 § 2,3 und 4 der Verordnung über die Umsetzung des Umsatzsteuergesetzes muss die Nummerierung der Rechnungen zehnstellig ohne Überlappung und ohne Lücken sein.

Was für Rechnungen soll ein Unternehmen ausstellen, welches nicht nach dem UStG angemeldet worden ist und wann werden die nicht mit der Umsatzsteuer besteuert?

Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet eine Rechnung auszustellen, unabhängig davon, ob er nach dem UStG angemeldet ist oder nicht. Mit den Änderungen des Umsatzsteuergesetzes vom 01.01.2007 sind die Formulare für die nach dem UStG registrierten und nicht registrierten Unternehmen identisch.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Kanzlei Ruskov & Kollegen

Beiträge zum Thema