Die häufigsten Fehler bei der Vermittlung von Rürup-Renten!

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In letzter Zeit bekommen wir vermehrt Anfragen von Versicherungsnehmern, die sich beim Abschluss einer Basis-Rente (Rürup-Rente) falsch beraten fühlen und diese daher rückabwickeln möchten. Wir fassen die Pflichten bei der Beratung und die häufigsten Fehler zusammen.

Basis-Renten sind beratungsbedürftig

Nach der Rechtsprechung des BGH sind Kapitallebensversicherungen komplex und beratungsintensiv. Dies muss daher erst Recht für Rüruprentenverträge gelten. Mit ein paar Hinweisen seitens des Versicherungsvermittlers ist es daher regelmäßig nicht getan. Vielmehr bedarf es zunächst einer umfassenden Aufnahme der persönlichen Situationen. Hierbei sind die Anlageziele, die Kenntnisse, Erfahrungen sowie die Risikobereitschaft durch den Vermittler zu erfragen. Hierauf basierend ist sodann die Empfehlung und Beratung durchzuführen. Die Beratung zur Rüruprente muss umso intensiver sein, je unerfahrener der Versicherungsnehmer ist. 

Typische Aufklärungsdefizite

Häufigster Kritikpunkt der Versicherungsnehmer ist die fehlende Aufklärung über die eingeschränkte Flexibilität des Rürup-Rentenvertrages. Regelmäßig wird von den Versicherungsnehmern die fehlende Kündigungsmöglichkeit moniert, welche bei Vertragsabschluss nicht erwähnt wurde, aber nahezu für alle Versicherungsnehmer einen wichtigen Punkt darstellt. Tatsächlich sind einige Versicherungsnehmer völlig überrascht, wenn sie erfahren, dass eine Kündigung und Entnahme des Kapitals nicht wie bei anderen Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen möglich ist.

Aber auch Versicherungsnehmer, denen erklärt wurde, dass eine Kündigung nicht möglich ist und der Vertrag allenfalls beitragsfrei gestellt werden kann, fühlen sich bzgl. der eingeschränkten Flexibilität des Vertrages schlecht beraten. So wurde Versicherungsnehmern, bei denen bereits bei Vertragsabschluss absehbar war, dass der Vertrag nicht langfristig bespart wird, die Möglichkeit der Beitragsfreistellung als flexibles Instrument dargestellt. Dass die Beitragsfreistellung jedoch bei einer Rürup-Rente alles andere als sinnvoll ist und nur in Ausnahmefällen erfolgen sollte, wurde hierbei nicht erwähnt. Der Vorteil und Sinn der Rürup-Rente besteht schließlich gerade in der steuerlichen Geltendmachung der Beitragszahlungen in der Ansparphase. Ist der Vertrag beitragsfrei gestellt, entfallen diese steuerlichen Vorteile. Die nicht unerheblichen Verwaltungskosten des Vertrages fallen aber trotz Beitragsfreistellung weiterhin an.

Anlegergerechte Aufklärung


Häufig passt die Basis-Rente auch nicht zu den persönlichen Lebensumständen des Versicherungsnehmers. Dass sich die Lebensumstände und die Lebensplanung ändern, liegt auf der Hand. Dennoch haben wir oft die Situation, dass eine Rürup-Rente empfohlen wird, obwohl diese bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder zumindest auf absehbare Zeit nicht zu den Lebensumständen passt. Als Beispiel ist hier der steuerliche Wohnsitz oder die Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes ins Ausland anzuführen. Steht also ein Umzug ins Ausland an, muss die steuerliche Komponente berücksichtigt und vom Berater angesprochen werden.

Weitere allgemeine typische Beratungsfehler

Weitere regelmäßige Aufklärungsdefizite sind darüber hinaus der fehlende Hinweis auf den Umstand, dass die Rürup-Rente nicht übertragen, nicht verkauft und auch nicht beliehen werden kann.

Darüber hinaus kann es selbstverständlich auch bei der Vermittlung von Rürup-Renten zu den gleichen Beratungsfehlern wie bei  herkömmlichen Lebens- und Rentenversicherungen kommen. Hier sind beispielhaft fehlende Risikohinweise ( Verlustrisiken bis hin zum Totalverlustrisiko bei fondsgebundenen Versicherungen) und falsche mündliche Darstellung der Kostenstruktur anzusprechen. Auch die Überschreitung der individuellen Risikobereitschaft des Versicherungsnehmers muss insbesondere bei fondsgebundenen Verträgen regelmäßig festgestellt werden.

Was tun, wenn Sie sich falsch beraten fühlen?

Wurden Sie falsch beraten, steht Ihnen ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser umfasst der Höhe nach alle Beiträge, die Sie auf den Versicherungsvertrag entrichtet haben. Die Falschberatung nachzuweisen kann mitunter schwierig sein. Doch im Versicherungsrecht hilft Ihnen hierbei der § 61 Abs. 1 S.2 VVG. Danach muss der Versicherungsvermittler die Beratung dokumentieren. Ist diese Dokumentation nicht erfolgt oder nur unzureichend, kommt es nach der Rechtsprechung des BGH zu einer Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr. Wurde bspw. der Hinweis auf die fehlende Kündigungsmöglichkeit nicht dokumentiert, stehen die Erfolgschancen gut, da nun der Versicherungsmakler beweisen muss, dass ein entsprechender Hinweis erteilt wurde.

Sie fühlen sich falsch beraten? Gerne geben wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung. Kontaktieren Sie uns einfach per Email oder per Telefon.



Foto(s): ©Adobe Stock/Studio Romantic

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