Die Haftung beim Jagdreiten

  • 3 Minuten Lesezeit

Alljährlich finden in den Vereinen der Reiter die beliebten Reitjagden statt. Die Teilnahme ermöglicht es beinahe jedem Reiter an diesem Ereignis mit seinem Können zu glänzen. Aber auch weniger geübte Reiter können an solch einer Jagd teilhaben. Solche weniger pferdesicheren Reiter können zu einer Gefahrenquelle für die restliche Reitgemeinschaft werden. Nicht selten kommt es durch sie zu schweren Unfällen mit teilweise fatalen Folgen.

Beim Jagdreiten sind zwei Fälle voneinander zu unterscheiden, zum einen die Verletzung eines Dritten, welcher am Jagdgeschehen unbeteiligt ist. Zum anderen die Haftung der Jagdteilnehmer untereinander. Wird ein Dritter verletzt, haftet regelmäßig der Pferdehalter nach den Vorschriften der Tierhalterhaftung, wenn die Voraussetzungen vorliegen und der Dritte keinen Anlass gegeben hat.

Für die Jagdteilnehmer untereinander muss die Tierhalterhaftung nicht zwangsläufig gelten. Dies ergibt sich aus dem Aspekt, dass sich jeder Teilnehmer freiwillig in einen Gefahrenkreis begibt und dies auch weiß. Jeder Reiter einer Jagd reitet in der positiven Kenntnis, dass diese Art des gemeinschaftlichen Reitens gefährlich ist und es zu Unfällen kommen kann. Hier ist der Regelverstoß als maßgebliches Kriterium anzusetzen. Erst wenn ein erheblicher Regelverstoß eines Teilnehmers zu einem Unfall oder einer Verletzung führt, ist die Haftung des Verletzers zu begründen. In jedem Falle ist aber auch ein Mitverschulden des anderen zu prüfen, z.B. unter dem Stichwort des erforderlichen Sicherheitsabstandes.

Über die Tierhalterhaftung bei Fuchsjagden hat das OLG Frankfurt am 26.06.09 (24 U 202/08) entschieden.

Bei einer Jagd ritten der Kläger in der Mitte und die Beklagte zu 1) links und der Beklagte zu 2) rechts neben dem Kläger während einer Erholungspause im Schritt nebeneinander. Plötzlich buckelte das von der Beklagten zu 1) gerittene Pferd, brach nach vorne aus, um anschließend beim Auskeilen nach hinten gegen das linke Bein des Klägers zu treten und ihm erhebliche Verletzungen zuzufügen. Die Beklagte zu 1), die das auskeilende Pferd zum Unfallzeitpunkt geritten hatte, haftete im Ergebnis als Tieraufseherin (gem. § 834 BGB) des ihr von ihrem Vater (dem Beklagten zu 2) unentgeltlich zur Verfügung gestellten Pferdes. Ihr Vater haftete als Tierhalter (gem. § 833 BGB), da er für die Kosten der Anschaffung und Haltung des Pferdes aufkommt.

Land- und Oberlandesgericht sahen auch in dem Nebeneinanderreiten während eines Ausritts kein Mitverschulden des Klägers, weil sich die im Straßenverkehr entwickelten Rechtssprechungsgrundsätze nicht ohne weiteres auf Reitunfälle übertragen ließen und ein Nebeneinanderreiten im Schritt keine schuldhafte Selbstgefährdung des Klägers darstellte. Ein Nebeneinanderreiten im Schritt wirkte sich in dem zu entscheidenden Fall nicht anspruchsmindernd aus.

Das Urteil bestätigte damit die Rechtsprechung des OLG Koblenz im Urteil vom 26.01.06 (5 U 319/04) und die damit im Zusammenhang stehenden vom OLG Koblenz aufgestellten Leitsätze: 1. Beim gemeinsamen Ausritt ist ein Pferd, das zum Auskeilen neigt, mit einer roten Schleife am Schweif zu kennzeichnen. Außerdem muss der Reiter am Schluss der Gruppe reiten. 2. Den über die konkrete Gefährlichkeit des Tieres nicht informierten Verletzten trifft kein Mitverschulden, wenn er wegen plötzlicher und nicht durch einen Warnruf angekündigter Verzögerung aus der Gangart Trab einen kurzen Moment zu dicht aufreitet und das Pferd in diesem Moment nach hinten auskeilt.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Kosten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen immer die Versicherung des schuldigen Unfallgegners zu tragen hat.

Maja Schönefeldt

Rechtsanwältin

Telefon: 0385- 47 93 155



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin & Mediatorin Dipl. jur. Beatrice Maja Schönefeldt

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten