Geschäftsführung mit unbeschränkter Haftung

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Aus dem Handelsblatt zur Insolvenz eines mittelständigen Unternehmens

Prozess um Insolvenz der XYZ GmbH Die vier Angeklagten müssen sich wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts und Betrugs verantworten. Sie sollen den Insolvenzantrag hinausgezögert und die Gesellschaften verkauft haben. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmsteils A wurden offene Forderungen von 2,5 Millionen Euro angemeldet, beim Unternehmensteil B von rund zwei Millionen Euro. Zudem wird dem ehemaligen Geschäftsführer Betrug in 30 Fällen vorgeworfen.

Die bittere Wahrheit ist: Abgerechnet wird zum Schluss. Viele GeschäftsführerINNEN haben in der Krise nur das Unternehmen im Auge. Es geht um Kunden, Lieferanten, Mitarbeiter. Meist mit dem Hauptaugenmerk darauf, dass es ja irgendwie weitergehen muss. Das eigene Risiko wird hingegen nur selten erkannt. Ist die Haftung der Gesellschaft auch beschränkt,  dahinter steht immer ein/e GeschäftsführerIn mit unbeschränkter Haftung.

Ist das Unternehmen erst in der Insolvenz, vielleicht sogar erfolgreich saniert, ist die Sache für die Geschäftsführung noch lange nicht ausgestanden. Eine Sanierung hinterlässt immer Gläubiger, die ihr Geld nicht komplett erhalten haben. Dieser Vorgang, der oft fast freundlich als Hair-Cut bezeichnet wird, hinterlässt bei den Gläubigern im wahrsten Sinne des Wortes offene Rechnungen, die beglichen werden wollen. Wer könnte da geeigneter sein, als ein/e unbeschränkt haftende GeschäftsführerIN?

GeschäftsführerINNEN haften z.B. unbeschränkt für

  • Steuerschulden aus nicht abgeführter Umsatzsteuer
  • den ArbeitnehmerINNENanteil der Sozialversicherungsbeträge
  • Ausgaben ab Eintritt der Krise (§ 64 GmbHG)
  • Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung, z.B. Betrug

Jeder dieser Ansprüche wird für sich verfolgt. Jedes Finanzamt, jede Krankenkasse bearbeitet die Sache individuell. Der Insolvenzverwalter macht für die insolvente Gesellschaft – oft auch nach der Sanierung – die Ansprüche aus § 64 GmbHG geltend. Jeder Geschäftspartner stellt für sich Strafanzeige und fordert hieraus Schadensersatz. Natürlich mit der Folge, dass auch in jedem Fall Kosten für die anwaltliche Vertretung anfallen. Mit jedem Anspruch steigen die Kosten der Rechtsverteidigung der vormaligen Geschäftsführung. Die Kosten explodieren förmlich. Rechnen Sie selbst.

Und diese Kosten hat die/der ehemalige GeschäftsführerIN persönlich zu tragen. Das Unternehmen ist für diese Kosten nicht verantwortlich.  Die mit diesem Ausgang des Insolvenzverfahrens verbundenen persönlichen Beratungskosten der Geschäftsführer erreichen schnell astronomische Höhen. Wer soll das bezahlen.

Diese Situation können und müssen Sie in Ihrem eigenen Interesse vermeiden. Als GeschäftsführerIN haben Sie das Recht, auch in Fragen der eigenen Haftung anwaltlichen Rat einzuholen. Sie müssen dies nicht bei den bisherigen Anwälten und Beratern des Unternehmens tun. Sie dürfen und sollten sogar externen Rat einholen. Ein neuer, unverbauter Blick auf die Situation bringt oftmals mehr Klarheit.

Wir stehen an Ihrer Seite. Bestenfalls schon vor der Insolvenz. Wir helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden, Haftungsrisiken zu verringern. Rufen Sie uns an: +49 (0) 69 5308750. 

Foto(s): mh anwälte


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