Die Haftung des Arbeitnehmers für verursachte Schäden - falsch getankt

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Die Haftung des Arbeitnehmers für verursachte Schäden mit praktischen Beispielen

I. Vom Arbeitnehmer verursachte Schäden zu Lasten des Arbeitgebers

Wie haftet ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer bei einer betrieblichen Tätigkeit einen Schaden verursacht? Diese Frage ist enorm praxisrelevant, sehen sich Arbeitnehmer ihr doch oftmals ausgesetzt.

Zivilrechtlich stehen dem Arbeitgeber grundsätzlich Schadensersatzansprüche zu. Dennoch fragt man sich, ob hierbei nicht berücksichtigt werden muss, dass der Arbeitnehmer gerade für den Arbeitgeber tätig war, also in dessen wirtschaftlichem Interesse handelte. Der Arbeitnehmer trägt also ein betriebsinternes Risiko, welches ihm seitens des Arbeitgebers auferlegt wird. Des Weiteren existieren häufig Konstellationen, in denen der Arbeitnehmer mit wertvollen Gerätschaften des Arbeitgebers in Berührung kommt.

Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer ein Fahrzeug des Arbeitgebers falsch betankt oder mit diesem einen Unfall verursacht. Ein populäres Beispiel aus der Rechtsprechung hierzu ist der Fall einer Reinigungskraft in einer Arztpraxis, die ein MRT-Gerät beschädigte, wobei Reparaturkosten und Nutzungsausfallschäden in Höhe von insgesamt ca. 49.000 € netto entstanden.

II. Das Institut des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

Gerade im Hinblick auf das Verhältnis von Vergütung der Arbeitnehmerin im obigen Fall und den entstandenen Kosten erscheint es ungerechtfertigt, diese voll haften zu lassen. Diese Wertung hat auch Eingang in die Rechtsprechung des BAG gefunden, unter dem Begriff des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.

Hierbei handelt es sich um eine Haftungsbeschränkung zugunsten des Arbeitnehmers; der Anspruch des Arbeitgebers gegen diesen wird gekürzt. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass der Arbeitnehmer die Schädigung im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit erbringt, vereinfacht gesagt also bei der Arbeit. Welche Konsequenzen dann bezüglich der Rechtsfolgen zu ziehen sind (wie haftet der Arbeitnehmer am Ende?), hängt maßgeblich davon ab, wie der Arbeitnehmer die Schädigung beging.

III. Haftungsquotelung des BAG

Das BAG entwickelte hierauf eine Dreiteilung hinsichtlich der Haftung. Diese unterteilt nach dem Grad der Art und Weise, wie der Arbeitnehmer den Schaden verursachte.

Begeht der Arbeitnehmer die Schädigung grob fahrlässig, lässt er also das außer Acht, was jedem vernünftigen Menschen zu dieser Zeit hätte einleuchten müssen, oder gar vorsätzlich, so haftet er voll. Derjenige Arbeitnehmer, der sich extrem unachtsam verhält oder den Arbeitgeber bewusst schädigen will, soll gerade nicht privilegiert werden.

Bei Fällen leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer hingegen nicht.

In den meisten Fällen wird es jedoch so sein, dass ein Fall mittlerer Fahrlässigkeit vorliegt. Es ist weder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, noch leichteste Fahrlässigkeit.

Seitens des BAG ist hier eine Verteilung des Schadens zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorzunehmen. Dies wird als Haftungsquotelung bezeichnet. Wie eine solche Quotelung aussieht, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Hierbei müssen etwaige Aspekte berücksichtigt werden, die zum schädigenden Ereignis führten. Auch einzubeziehen ist die Frage, ob es sich bei der Beschäftigung um eine besonders gefahrengeneigte Tätigkeit handelt.

IV. Fazit

Wie oben aufgezeigt, ist der Arbeitnehmer bei von ihm verursachten Schäden durch das Institut des innerbetrieblichen Schadensausgleichs ausreichend geschützt. Sollten Sie jedoch einmal in der Situation stecken, dass ihr Arbeitgeber sie – trotz leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit – vollumfänglich haften lassen will, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie mich. Für die Wahrnehmung ihrer Interessen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht gerne zur Verfügung.


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