Die Impfung gegen Corona ist in aller Munde - doch was ist, wenn die Eltern im Hinblick auf die Impfung uneinig sind?

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Wie Sie aus der Presse entnehmen können, nehmen die Impfungen gegen Corona an Fahrt auf. Wie Presseberichten ebenfalls zu entnehmen ist, wird davon ausgegangen, dass ein Impfstoff für Kinder ab dem zweiten Lebensjahr voraussichtlich ab September diesen Jahres verimpft werden könnte.

Aus diesem Grunde stellt sich sodann natürlich im Familienrecht die Frage, was passiert, wenn die Eltern uneinig über die Impfung des Kindes sind.

Laut einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.03.2021, Az. 6 UF 3/21) kann bei Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfungen des Kindes die Entscheidungsbefugnis eines Elternteils auf den, der STIKO-zustimmenden Elternteil übertragen werden.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main beschäftigt sich insoweit mit der Frage, ob die Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil übertragen werden kann, wenn sich dieser Elternteil an die Empfehlungen der STIKO orientiert.

Im konkreten Fall ging es darum, dass die Kindesmutter das Kind nach den Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) impfen lassen wollte. Der Vater, welcher ebenfalls sorgeberechtigt war, war damit nicht einverstanden und verlangte eine gerichtliche Prüfung der Impffähigkeit des Kindes.

Die Kindesmutter stellte daraufhin einen Antrag beim Familiengericht und beantragte, ihr die Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen zu übertragen. Diesem Antrag gab das Amtsgericht statt. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters, welche vor dem OLG Frankfurt am Main keinen Erfolg hatte.

Nach § 1628 Satz 1BGB kann - sofern sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer Angelegenheit, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können - auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen werden.

Das OLG Frankfurt am Main stellte fest, dass die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen eine derartige Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S. von § 1628 Satz 1BGB darstellt.

Hierbei sei die Entscheidungskompetenz dem Elternteils übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht werden wird.

Bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Schutzimpfungen auf einen Elternteil sei die Entscheidungskompetenz dem Elternteils zu übertragen, „dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht werden wird“. 

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann maßgeblich darauf abgestellt werden, "dass ein Elternteil Impfungen offen gegenübersteht und seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert, ohne dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf, wenn im Einzelfall kein Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht“.

Es kann nach Auffassung des OLG davon ausgegangen werden, dass eine Entscheidung der Kindesmutter, die sich an den Empfehlungen der STIKO orientiert, das für das Kindeswohl bessere Konzept im Sinne der Rechtsprechung darstellt. Die Empfehlungen der Kommission komme die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu. Da nach den Empfehlungen der STIKO die Impffähigkeit in der konkreten Situation ärztlich zu prüfen sei, sei auch eine allgemeine, unabhängig von einer konkreten Impfung vorzunehmende gerichtliche Aufklärung der im Fähigkeit des Kindes nicht vorzunehmen.

Wie sich der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main entnehmen lässt, geht es im konkreten Verfahren um die Durchführung einer Schutzimpfung. 

Ob die Rechtsprechung dann auch im Falle der Unstimmigkeit bezüglich der Corona-Impfungen analog anzuwenden ist, werden weitere gerichtliche Entscheidungen ergeben.

Es ist davon auszugehen, dass Corona Impfungen bei Kindern zukünftig zu einigen Entscheidungen im familienrechtlichen Bereich führen werden.

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