Die Insolvenz des Arbeitgebers – Gehalt, Kündigung, Schadensersatz, Insolvenzgeld

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Im Rahmen dieses Aufsatzes soll in einem kurzen Abriss dargestellt werden, welche Auswirkungen die Insolvenz des Arbeitgebers auf das Arbeitsverhältnis, insbesondere offene Gehaltsansprüche und den Kündigungsschutz, hat. Selbstverständlich kann es sich nur um einen Überblick handeln. Im Einzelfall sollten sich Betroffene an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.

Auswirkung auf bestehende Arbeitsverhältnisse

Weder der Antrag, noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben zunächst einen Einfluss auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Lediglich der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen gelten ebenso fort, wie etwa der allgemeine oder der besondere Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz bzw. während der Schwangerschaft, Elternzeit und Pflegezeit oder von Schwerbehinderten.

Kündigung durch Insolvenzverwalter

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, wenn der Insolvenzverwalter – wie meist – den Betrieb ganz oder teilweise einstellt. Der Insolvenzverwalter kann, wenn nicht sowieso eine kürzere Kündigungsfrist gilt, mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, auch wenn nach Arbeits-, Tarifvertrag oder dem BGB eine längere Frist gelten würde. 

Wirksamkeit der Kündigung

Ob eine vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung wirksam ist, muss genauestens überprüft werden. Auch der Insolvenzverwalter hat vor Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat, die Schwerbehindertenvertretung, soweit vorhanden, anzuhören und die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten. Die Insolvenz als solche ist kein Kündigungsgrund!

Klagefrist

Wichtig: Die Klage zum Arbeitsgericht, mit der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht wird, muss innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden! Wird diese Frist nicht eingehalten, kann die Unwirksamkeit nicht mehr geltend gemacht werden.

Schadensersatzanspruch

Wird die längere Kündigungsfrist nicht eingehalten, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch für die Zeit ab der tatsächlichen Beendigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten würde. Der Anspruch besteht in Höhe des entgangenen Nettogehalts. Der Schadensersatzanspruch ist eine Insolvenzforderung und muss zur Tabelle angemeldet werden.

Nach der Insolvenzordnung gibt es Massegläubiger, Insolvenzgläubiger und nachrangige Gläubiger. Forderungen der Massegläubiger werden vor allen anderen Gläubigern befriedigt. Lohnansprüche sind nur Masseforderungen, wenn sie nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Lohnrückstände vor Eröffnung des Verfahrens sind lediglich einfache Insolvenzforderungen.

Insolvenzgeld

Arbeitnehmer sind aber zumindest teilweise durch ihren Anspruch auf Insolvenzgeld gesichert. Der Anspruch besteht bei Eröffnung des Verfahrens, bei Abweisung mangels Masse, bei vollständiger Einstellung der Betriebstätigkeit und offensichtlicher Masselosigkeit (Insolvenzereignis). Auf Antrag wird von der Agentur für Arbeit für die letzten drei Monate vor diesen Zeitpunkten das Insolvenzgeld als „Lohnersatzleistung“ in Höhe des Nettolohnes lohnsteuerfrei ausbezahlt. Die Sozialversicherungsbeiträge zahlt die Arbeitsagentur. Der Insolvenzverwalter hat die Ansprüche der Arbeitnehmer zu errechnen und zu bescheinigen (Insolvenzgeldbescheinigung).

Antragsfrist

Wichtig: Der Antrag muss spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten vom Arbeitnehmer ab Eintritt des Insolvenzereignisses gestellt werden. Die amtlichen Formulare (Vordruck Insg1) sind bei jeder Arbeitsagentur oder im Internet erhältlich.

Fridolin Bader – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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