Die Investitionen in Polen und Aufenthaltsrecht für Ausländer

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Die wachsende Instabilität in vielen außereuropäischen Ländern führt dazu, dass immer mehr Ausländer, vor allem Geschäftsleute, Möglichkeiten suchen, um sich in einem ruhigen EU-Land niederzulassen. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben die Geschäftsleute, die in Polen Geschäfte machen wollen? Wie kann man ein Aufenthaltsrecht in Polen erhalten?

Neue Rechtslage

Die gesetzliche Regelung des zeitlichen Aufenthaltsrechts in Polen wurde durch die neue Fassung des Gesetzes über Ausländer vom 12. Dezember 2013 wesentlich vereinfacht. Gemäß der alten Rechtslage über die zeitliche Erlaubnis zum Aufenthalt in Polen war vorausgesetzt, dass jemand nicht nur eine professionelle Geschäftstätigkeit in Polen abwickelte, sondern auch, dass diese Tätigkeit für die polnische nationale Wirtschaft profitabel war. Die Auslegung dieser Voraussetzung war sehr streng – z. B. dem Warschauer Verwaltungsgericht zufolge reichte die Führung eines Restaurants mit ausländischer (armenischer) Küche nicht aus, weil es mit keinem Transfer der neuen Technologien nach Polen verbunden war und sonst auch nicht als vorteilhaft angesehen werden konnte [1].

Diese Voraussetzung gibt es seit 2014 nicht mehr [2]. Vielmehr reicht es jetzt aus, wenn ein Ausländer ein Unternehmen gründen will, das hinreichende Finanzmittel hat, um zumindest über ein Jahr zwei Arbeiter in Vollzeit beschäftigen zu können, oder wenn die Einkünfte des Unternehmens im Jahr das 12-Fache des durchschnittlichen Gehalts in der Region, wo das Unternehmen gegründet wird, übersteigen [3].

Aufenthaltsrecht beim Kauf eines polnischen Unternehmens

In vielen Situationen ist aber die Gründung eines Unternehmens viel zu aufwendig und kostspielig für eine Person, die sich erst in Polen niederlassen möchte. Ein günstiger Alternativweg mag in vielen Fällen die Lösung bieten, dass man sich an einem bereits bestehenden Unternehmen beteiligt [4] oder dass man zum Vorstandsmitglied einberufen wird. Dies hat rechtlich dieselben Folgen als die Gründung eines Unternehmens und ist in den meisten Fällen ein viel sicherer und schnellerer Weg.

Was ist noch zu beachten?

Die Erlaubnis zum zeitlichen Aufenthalt im Gebiet der Republik Polen wird auf Antrag erteilt, der persönlich beim Amt der regionalen Verwaltung einzureichen ist. Sie setzt also ein gültiges Schengen Visum oder ein polnisches Visum voraus. Aber sobald man diesen Antrag eingereicht hat, wird man sich auf dem Gebiet der Republik Polen so lange aufhalten können, bis die Entscheidung über die Erlaubnis rechtskräftig wird [5], was in der Regel bis zu 2 Monate dauert. Der Behörde sind auch weitere Unterlagen vorzulegen, die bestätigen, dass sich der Antragsteller in Polen ohne Probleme aufhalten kann, insbesondere, dass er

  • eine Unterkunft hat (Mietvertrag über ein Zimmer reicht aus),
  • krankenversichert ist,
  • hinreichende Einkünfte hat, um seinen Aufenthalt in Polen zu finanzieren, welche zumindest bei 155 Euro netto monatlich liegen.

Die Erlaubnis ist auch befristet, sie wird für bis zu 3 Jahre erteilt. Aber es eröffnet den Geschäftsleuten viele weitere Möglichkeiten, die sie sonst nicht haben.

Wie viel kostet es?

Für die Bearbeitung des Antrags fällt auch eine Bearbeitungsgebühr von 340 PLN, also ca. 75 Euro, an. Die Dokumente müssen auch auf Polnisch vorgelegt werden, und die Übersetzungen kosten 10 Euro pro Seite.

Die Kosten der Gründung einer GmbH in Polen betragen ca. 3000 Euro, davon gehören 1000 Euro zu den Rechtskosten unserer Kanzlei. Ein Zimmer in Polen kann für ca. 150 Euro pro Monat gemietet werden. Weitere Finanzmittel müssen für die Entwicklung der Geschäfte reserviert werden, je nach der Branche, wo das Unternehmen tätig sein wird.

Wenn man dagegen die Anteile an einem Unternehmen kaufen möchte, das den gesetzlichen Anforderungen für das zeitliche Aufenthaltsrecht in Polen genügt, sollte mit Ausgaben von mindestens 15.000 Euro rechnen.

Die Bearbeitung eines Antrags auf ein zeitliches Aufenthaltsrecht in Polen durch unsere Kanzlei kostet 1000 Euro.

Insgesamt lässt sich sagen, dass ein Geschäftsmann, der in Polen Investitionen tätigen möchte und sich auch hier, möglicherweise mit seiner Familie, niederlassen möchte, über ca. 25.000 Euro verfügen und selbstverständlich eine gute Geschäftsidee haben sollte.

Wenn Sie weitere Fragen in dieser Hinsicht haben, steht unsere Rechtsanwaltskanzlei ihnen gerne zur Verfügung.

[1] Vgl. Urteil vom Warschauer VG von 05.12.2013, Az. IV SA/Wa 1119/13.

[2] Dies bestätigte auch ausdrücklich das polnische OVG in der Entscheidung von 05.01.2016, Az. II OSK 1027/14.

[3] Vgl. art. 142 des polnischen Gesetzes über Ausländer (Dz.U. z 2013 r. poz. 1650). In der Praxis bedeutet es Einkünfte von ca. 12.000 Euro jährlich.

[4] Hier sind aber auch andere gesetzliche Vorschriften zu beachten, vor allem die Notwendigkeit einer Erlaubnis zum Erwerb der Anteile an einer Gesellschaft, die Grundstücke in Polen besitzt.

[5] Vgl. art. 108 des polnischen Gesetzes über Ausländer (Dz.U. z 2013 r. poz. 1650).



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