Die Kosten einer Scheidung – Wie kann man sparen? Teil 2 – Die einvernehmliche Scheidung

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Regeln Sie alle mit der Scheidung verbundenen Fragen möglichst vor dem Gang zum Rechtsanwalt.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung, die nur aus dem Scheidungsantrag der einen Seite und der Zustimmung zur Scheidung der anderen Seite besteht, benötigen Sie nur einen Rechtsanwalt, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht und im Scheidungstermin anwesend ist.

So sparen Sie die Kosten für den zweiten Rechtsanwalt.

Grundsätzlich zahlt derjenige den Rechtsanwalt, der ihn beauftragt. Der beauftragte Rechtsanwalt wird in der Scheidungssache ausschließlich für eine Seite tätig, da eine Vertretung beider Seiten wegen eventueller Interessenkonflikte nicht möglich ist.

Intern können Sie sich jedoch vorab mit dem Ehemann, der Ehefrau einigen, dass die Rechtsanwaltskosten geteilt werden, wobei ich eine schriftliche Vereinbarung darüber empfehle. Lassen Sie sich vorab vom Rechtsanwalt ihrer Wahl einen Kostenvoranschlag geben, sodass Klarheit über die zu erwartenden Kosten besteht. 

Das Einsparpotential liegt schnell im vierstelligen Bereich. 

Für Anwälte sind für prozessuale Tätigkeiten, wie das Scheidungsverfahren vor Gericht, gesetzliche Mindestgebühren in Abhängigkeit vom Verfahrenswert vorgegeben. Davon kann nicht nach unten abgewichen werden. 

Der Verfahrenswert einer Scheidung wird vom Gericht festgesetzt, wobei der Verfahrenswert einer einvernehmlichen Scheidung von den Beteiligten kaum beeinflusst werden kann. In der einfachsten Variante setzt er sich aus dem dreifachen Nettoeinkommen der Parteien des Verfahrens zusammen, wobei häufig noch eine Pauschale von 10 % vom dreifachen Nettoeinkommen pro Rentenanwartschaft hinzuzurechnen sind.

Gehen wir von einem einfachen Fall aus, beide Ehepartner verdienen jeweils 2500,00 EUR netto und beide haben ausschließlich in die gesetzliche Rente eingezahlt. Der Verfahrenswert liegt dann bei 18000,00 EUR (5000,00 EUR x 3 = 15000,00 EUR + 20 % davon macht 18000,00 EUR).

Bei diesem Verfahrenswert werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2094,40 EUR an Anwaltskosten inklusive Mehrwertsteuer und Postpauschale fällig.

Jede Seite könnte also bei Beauftragung nur eines Rechtsanwaltes 1047,20 EUR sparen.

Können Sie sich nicht auf eine einvernehmliche Scheidung einigen, etwa weil Streit über Unterhalt oder Zugewinn besteht, so wird ein zweiter Rechtsanwalt notwendig und die Anwaltskosten steigen, weil auch der Verfahrenswert mit jedem weiteren Streitpunkt steigt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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