Die Möglichkeiten einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenzen

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Das Weisungsrecht des Arbeitgebers aus § 106 GewO enthält keine Grundlage dahingehend, die Teilnahme an einer Präsenzsitzung des Betriebsrats zu untersagen. § 129 Abs. 1 BetrVG eröffnet dem Betriebsrat und den übrigen dort genannten Arbeitnehmervertretungen die Möglichkeit der Durchführung von Sitzungen auf Video- und Telefonkonferenzen.

§ 129 BetrVG beabsichtigt, der Situation um die COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen Schwierigkeiten einer Präsenzsitzung Rechnung tragen.

Diese Form der Nutzung solcher Teilnahmemöglichkeiten tritt als zusätzliche Option neben die hergebrachte Durchführung von Sitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer vor Ort. § 129 Abs. 1 BetrVG enthält jedoch keinen grundsätzlichen Vorrang der Durchführung von Sitzungen als Telefon- oder Videokonferenz.

Ungeklärt ist, ob im Einzelfall und unter außergewöhnlichen Umständen der Betriebsrat oder eine der übrigen im § 129 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmervertretungen zu einer Sitzungsdurchführung unter Nutzung von Teilnahmemöglichkeiten mittels Telefon- oder Videokonferenz verpflichtet werden kann.

Die technischen Voraussetzungen müssen so gegeben sein, dass alle Teilnehmer unter den gleichen Bedingungen teilnehmen können. Zudem müssen alle Punkte im Bezug auf die Datenschutzgrundverordnung gegeben sein.

Wenn Sie Fragen zur Möglichkeit der Durchführung von Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenzen durch den Betriebsrat haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.  Als Fachanwalt für Arbeitsrecht helfe ich Ihnen gerne weiter.


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