Die NDA (Non-Disclosure-Agreement) – Fluch oder Segen?

  • 2 Minuten Lesezeit

Die NDA ist der englische Begriff für eine Vertraulichkeitsvereinbarung (VV), die Geschäftspartner untereinander schließen, die sich über sensible Bereiche, Strategien oder Verhandlungen über geplante Geschäftsabschlüsse austauschen wollen.


Dabei agieren die Parteien in einem sensiblen Bereich mit offenem Austausch über mitunter hochsensible Daten und Informationen.

Sofern Sie mal bereits eine NDA zur Durchsicht erhalten haben, haben Sie bestimmt schon das Erlebnis gehabt, sich aufgrund der angedrohten Vertragsstrafen im Falle von schweren aber auch bereits leichten Verletzungen der Vereinbarung erst einmal hinsetzen zu müssen. Gerade mit Vertragspartnern aus dem anglo-amerikanischen Rechtsbereich umfassen die NDA`s oftmals mehr Seiten als der eigentliche, avisierte Vertrag und enthalten exorbitante Vertragsstrafen, die zumindest nach dem deutschen Entschädigungsrecht niemals realistisch durchzusetzen wären.

Aus diesem Grund schrecken deutsche Vertragspartner auch oftmals vor der Unterzeichnung einer solchen NDA zurück, da sie in Haftungsbereiche gedrängt werden, die ihnen im deutschen Rechtsraum fremd sind.

Zudem reichen bereits leichte Verstöße für hohe Vertragsstrafen aus, die nicht unbedingt kontrollierbar sind. Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen zur Inhaftungnahme eher schwammig formuliert sind und der Vertragspartner gar nicht so recht weiß, ab wann sein Verhalten eigentlich als Vertragsbruch gewertet wird.

Zudem kommt hinzu, dass eine vorgegebene NDA nur schwierig verhandelbar ist. Es gilt also der Grundsatz: „take it or leave it!“

Wie berät man also in solchen Fällen den deutschen Mandanten, ob er ein gewünschtes Geschäft unter diesen Bedingungen anstreben und abschließen kann?

Zunächst sollte dort Handlungsspielraum genutzt werden, wo er besteht. Unsere Erfahrungen zeigen, dass gerade zu den Haftungsvoraussetzungen, sprich den Handlungen, die zu einer Inanspruchnahme führen könnten, Offenheit besteht, diese zu konkretisieren. Damit erwirbt der deutsche Partner Handlungssicherheit und kann das Risiko einer möglichen Inanspruchnahme besser kontrollieren. Des Weiteren sollte man auch eigene Bedingungen mit einfließen lassen, um ein Gleichgewicht zwischen Anspruchsberechtigung und Haftung herzustellen.

Der Rest basiert auch ein bisschen auf gegenseitigem Vertrauen, da Ziel des Austausches eine geschäftliche Partnerschaft oder ein anderer gewünschter Zweck sind und nicht, sich bereits über die NDA das Geschäft zu torpedieren.

Foto(s): https://www.canva.com/design/DAEWMXpEpyY/share/preview?token=raPNSmeHGmh7aYoNT8FoDw&role=EDITOR&utm_content=DAEWMXpEpyY&utm_campaign=designshare&utm_medium=link&utm_source=sharebutton

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Stephanie Kessenbrock

Beiträge zum Thema