Die Nebenklage als Opfervertretung im Strafrecht

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Eine Nebenklage dient stets dazu, die Rechte des Geschädigten einer Straftat im Strafverfahren zu verbessern. Dabei wird die bloße Zeugenstellung des Geschädigten zu einem aktiven Prozessteilnehmer aufgewertet. Bezweckt wird dabei nicht die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche aus der Straftat, wie beim Adhäsionsantrag, sondern die strafrechtliche Verurteilung des Angeklagten. Der Nebenkläger agiert demnach als selbstständiger Prozessteilnehmer neben der Staatsanwaltschaft. Allerdings ist nicht jeder Geschädigter einer Straftat auch Berechtigter für eine Nebenklage. In § 395 StPO sind die Voraussetzungen für dieses Privileg aufgezählt: 

Nebenklageberechtigt ist nur die Person, die durch eine in § 395 Abs.1 StPO genannte rechtswidrige Tat unmittelbar in ihrem Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Es kann sich dabei um Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, um Körperverletzungsdelikte, versuchte Tötungsdelikte oder um Straftaten gegen die persönliche Freiheit (worunter auch der Fall des „Stalkings“ fällt) handeln. Auch gewerbsmäßige Vervielfältigung oder Verbreitung geschützter Werke und unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen nach dem Urheberrechtsgesetz berechtigt zu einer Nebenklage. 

Für die Erreichung der strafrechtlichen Verurteilung des Angeklagten steht dem Nebenkläger unter anderem das Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung, sowie das Fragerecht gegenüber den Zeugen, den Angeklagten und Sachverständigen zu. Darüber hinaus ist man zum Schlussplädoyer berechtigt und das Gericht hat eine Aufklärungspflicht, sodass der Nebenkläger eine gewisse Kontrolle ausüben kann. 

Nach einer ergangenen Verurteilung ist zusätzlich das Recht gegeben, gegen das Urteil unabhängig von der Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einzulegen. Die einzige Voraussetzung ist, dass der Nebenkläger durch die Entscheidung des Gerichts beschwert wurde. Dies trifft beispielsweise immer dann zu, wenn das Nebenklagedelikt zum Vorteil des Angeklagten falsch behandelt wurde. Die Beratung über die in Frage kommenden Rechtsmittel, die Rechtsmittelfrist und über die einzuhaltenden Voraussetzungen ist die Aufgabe des durch den Nebenkläger gewählten Rechtsanwalts.

Die Kosten für den Rechtsanwalt der Nebenklage sind bei einer Verurteilung von dem Angeklagten zu tragen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Bestellung des Rechtsbeistandes gemäß § 397a StPO, was dem Rechtsinstitut eines Pflichtverteidigers gleicht. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich bei der begangenen Straftat um eine Katalogstraftat des § 397a Abs.1 StPO handelt. Sollte dies der Fall sein, so werden die Kosten des Verfahrens unabhängig von dessen Ausgang von der Staatskasse übernommen. 

Eine umfangreiche Beratung über die Möglichkeiten einer Nebenklage in Ihrem konkreten Fall, sowie zur Frage der Kostengestaltung und Finanzierung ist bereits beim Ersttermin bezweckt und ermöglicht Ihnen eine konkrete Vorstellung. 



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