Die neue Düsseldorfer Tabelle ab 2024 und was zu beachten ist

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Beim Thema Kindesunterhalt spielt die Düsseldorfer Tabelle eine entscheidende Rolle, da sie die maßgeblichen Leitlinien für die Berechnung der Unterhaltszahlungen festlegt. Um sicherzustellen, dass die Unterhaltszahlungen den aktuellen Bestimmungen entsprechen, sollte regelmäßig die Höhe der Unterhaltsbeträge anhand der geänderten Maßgaben überprüft werden.

Hier sind einige allgemeine Schritte und Tipps, die Sie beachten sollten:


Regelmäßige Überprüfung der Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig mit Wirkung zum Januar eines jeden Jahres aktualisiert, um wirtschaftliche Veränderungen und gesetzliche Anpassungen widerzuspiegeln. Es ist entscheidend, sicherzustellen, dass Sie stets die aktuellste Fassung verwenden, um die korrekten Unterhaltszahlungen zu gewährleisten.

Bei der Düsseldorfer Tabelle ist zu unterscheiden nach dem Tabellenbetrag und dem Zahlbetrag. Beim Tabellenbetrag handelt es sich um den Bedarf des Kindes. Beim Zahlbetrag ist bei minderjährigen Kindern bereits das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht, bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld.

Die Höhe des Kindergeldes ändert sich zum 01.01.2024 nicht. Das heißt, es gibt weiterhin ein monatliches Kindergeld von € 250,00 pro Kind.

Neue Zahlbeträge ab Januar 2024

Auch für das Jahr 2024 wurden die Zahlbeträge den Kindesunterhalt betreffend angepasst. 

Zahlbeträge beim Mindesunterhalt:

für ein Kind im Alter bis zu 5 Jahren: € 355,00

für ein Kind im Alter zwischen 6 und 11 Jahren: € 426,00

für ein Kind im Alter zwischen 12 und 17 Jahren: € 520,00

für ein Kind ab 18 Jahren: € 439,00

Zahlbeträge bei einem Unterhalt in Höhe von 120% des Mindesunterhalts

Bei einem höheren unterhaltsrechtlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen, z.B. von zwischen € 3.301,00 € und € 3.700,00, erhöhen sich die Zahlbeträge wie folgt:

für ein Kind im Alter bis zu 5 Jahren: € 451,00

für ein Kind im Alter zwischen 6 und 11 Jahren: € 537,00

für ein Kind im Alter zwischen 12 und 17 Jahren: € 649,00

für ein Kind ab 18 Jahren: € 577,00


Änderung der Einkommensstufen

In der bis Ende 2023 geltenden Fassung der Düsseldorfer Tabelle war mit einem unterhaltsrechtlichen Einkommen von bis zu € 1.900,00 der Mindestunterhalt geschuldet. 

Ab 01.01.2024 wurden die einzelnen Einkommensstufen um jeweils € 200,00 unterhaltsrechtlich relevates Einkommen erhöht (siehe Abbildung). Es ist nunmehr mit einem höheren Einkommen, ein geringere Prozentsatz des Mindestkindesunterhalts  geschuldet. 

Mit einem unterhaltsrechtlichen Einkommen von bis zu € 2.100,00 ist ab 01.01.2024 der Mindestunterhalt geschuldet.


Erhöhung des Selbstbehalts

Mit Wirkung ab dem 01.01.2024 erhöht sich auch der für den Unterhaltspflichtigen notwendige Eigenbedarf, sog. Selbstbehalt. Gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der Selbstbehalt für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich € 1.450,00 und für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen € 1.200,00.

In den Selbstbehaltsätzen sind € 520,00 für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten. 

Nachteile durch Überprüfung vermeiden

Wenn der Kindesunterhalt nicht entsprechend den aktualisierten Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle oder anderen rechtlichen Bestimmungen angepasst wird, können verschiedene rechtliche Konsequenzen eintreten:

Zwangsvollstreckung und Pfändung:

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil die Unterhaltszahlungen nicht oder nicht in der korrekten Höhe leistet, kann der das Kind hauptsächlich betreuende Elternteil rechtliche Schritte einleiten. Dies kann zur Zwangsvollstreckung führen, bei der Vermögenswerte, das Arbeitseinkommen oder das Bankkonto des unterhaltspflichtigen Elternteils gepfändet werden, um die ausstehenden Unterhaltszahlungen zu decken. Derartige Maßnahmen sind nicht nur äußerst unangenehm sondern auch mit hohen Kosten für den Unterhaltsschuldner verbunden.

Gerichtliche Maßnahmen:

Der das Kind hauptsächlich betreuende Elternteil kann eine gerichtliche Klärung der Unterhaltspflicht veranlassen und eine gerichtliche Entscheidung zur Anpassung der Unterhaltszahlungen beantragen. Das Gericht kann den zahlungspflichtigen Elternteil verpflichten, die aktualisierten Beträge zu zahlen.

Rückständige Zahlungen, Verzugszinsen und Schadensersatz:

Rückständige Unterhaltspflichten aufgrund der ausgebliebenen Anpassung an die ab Januar 2024 gültigen Düsseldorfer Tabelle, können zu Verzugszinsen führen, die der zahlungspflichtige Elternteil zusätzlich zu den ausstehenden Beträgen zahlen muss. Außerdem kann eine Pflicht zum Schadensersatz entstehen, wenn der betreuende Elternteil aufgrund der Leistung von zu wenig Unterhalt einen Rechtsanwalt beauftragen muss, um den geänderten Unterhaltsbetrag geltend zu machen. 

Fazit

Die Sicherung eines Titels über den Kindesunterhalt ist ein bedeutender Schritt, um die finanzielle Absicherung und das Wohl des Kindes zu gewährleisten. Ein solcher Titel sollte jedoch regelmäßig von einem Fachanwalt für Familienrecht überprüft werden, um sicherzustellen, dass er den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entspricht und die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt. 

Insbesondere bei derart weitreichenden Änderungen der Düsseldorfer Tabelle, wie sie zum Januar 2024 eintreten, sollte ein Unterhaltstitel oder eine Vereinbarung über die Höhe des Kindesunterhalts dringend überprüft werden.

Eine frühzeitige Überprüfung des Unterhaltstitels ermöglicht es, rechtzeitig Anpassungen vorzunehmen und sicherzustellen, dass die Vereinbarungen den aktuellen gesetzlichen Vorgaben und den möglicherweise geänderten Lebensumständen entsprechen. 

Rechtsanwältin Eva Kopf ist Fachanwältin für Familienrecht und berät Sie ausführlich und verständlich zum Thema Kindesunterhalt und den Änderungen durch die neue und ab Januar 2024 gültige Düsseldorfer Tabelle. Zudem überprüft Frau Rechtsanwältin Eva Kopf Ihren Unterhaltstitel auf die ab Januar 2024 gültigen gesetzlichen Vorgaben. 

Nehmen Sie gleich Kontakt mit Rechtsanwältin Eva Kopf über das Kontaktformular auf oder vereinbaren Sie unkompliziert und mit wenigen Klicks hier einen Termin. 

Foto(s): RAin Eva Kopf; OLG Düsseldorf

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