Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle

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Bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltsverpflichteten Elternteils hat sich durch eine Entscheidung des BGH etwas getan, das sowohl für für das Kind, als auch den Unterhaltsverpflichteten wesentliche Veränderungen bringt 

Bisherige Situation: Sättigungsgrenze oder konkrete Bedarfsberechnung

Da sich die Höhe des Unterhaltes von den Lebensverhältnissen (vereinfacht: dem Einkommen) der Eltern ableitet, schuldet ein Gutverdiener einen höheren Kindesunterhalt als derjenige, der mit seinem Einkommen gerade mal selber über die Runden kommt. Um zu einigermaßen gleichmäßigen Ergebnissen bei der Frage zu gelangen, in welchem Umfang Kinder an den Lebensverhältnissen der Eltern teilhaben sollen, orientieren sich die Gerichte regelmäßig an der Düsseldorfer Tabelle, eine vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene Leitlinie,  die die Unterhaltssätze an Einkommensgruppen koppelt.

Bei einem Einkommen bis 1.900 € ist der Bedarf der Einkommensgruppe 1 (Mindestunterhalt) zu entnehmen. Dieser steigert sich in € 400,00-Schritten bis zur Einkommensgruppe 10 (€ 5.101 bis € 5.500) auf einen Betrag von 160 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe. Ab einem Einkommen von 5.501 € sind in der Düsseldorfer Tabelle keine Bedarfssätze mehr ausgewiesen. Hier wurde  stattdessen bislang auf eine Bemessung „nach den Umständen des Falles“ verwiesen.

Somit musste also das Kind, das mehr als den Höchstsatz beanspruchen wollte, mittels einer "konkreten Bedarfsberechnung" darlegen, dass es mit dem Tabellenhöchstsatz nicht auskommt und sein sein individueller Bedarf höher liegt. Dies ist nicht nur aufwändig, sondern auch den Familiengerichten nicht immer leicht zu vermitteln, da die Grenze zwischen (berechtigtem) erhöhten Bedarf und einer bloßen Teilhabe am Luxus der Eltern, auf die kein Anspruch besteht, fließend sein kann. In der Praxis stellte damit der Unterhalt aus der 10. Einkommensgruppe oft die Sättigungsgrenze dar.

Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle 

Der XII. Zivilsenat des BGH hat es mit dem Beschluss  vom 16.09.2020 (XII ZB 499/19) den unterhaltsberechtigten Kindern nun einfacher gemacht und gestattet bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen der Eltern eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle über den Höchstsatz der 10. Einkommensgruppe hinaus bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen von € 11.000,00). Seit dem 01.01.2022 sind in der Düsseldorfer Tabelle deshalb nun auch Regelunterhaltssätze für höhere Erwerbseinkommen ausgewiesen.  Die Unterhaltsberechtigten  können seitdem von der für sie günstigeren  Darlegungs- und Beweislast profitieren.

Muss ich handeln?

Für Unterhaltsberechtigte, die bisher auf eine konkrete  Bedarfsberechnung verzichtet haben, kann es sinnvoll sein, die bisherige Unterhaltshöhe überprüfen zu lassen, wenn der Unterhaltspflichtige Einkünfte erzielt, die höher als 5.500,00 € liegen. Sollte sich danach ein höherer Kindesunterhalt als bisher ergeben, können bestehende Unterhaltstitel abgeändert werden. 


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