Die neue Festhaltenserklärung nach der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)

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Seit dem 01.04.2017 sind die Rechte von Leiharbeitnehmern erheblich gestärkt worden. In folgenden Fällen kommt bei Verstößen gegen das AÜG von Gesetzes wegen ein Vertrag zwischen Leiharbeitnehmern und Entleiherunternehmen zustande:

  1. Der Verleiher hat keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 9 I Nr. 1 AÜG n. F.)
  2. In dem Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher wurde die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich gekennzeichnet und nicht ausdrücklich konkretisiert (§ 9 I Nr. 1a AÜG n. F.)
  3. Die Höchstüberlassungsdauer wurde überschritten (§ 9 I Nr. 1b AÜG n. F.).

Diese Konsequenzen können ab sofort nur dadurch vermieden werden, indem der Leiharbeitnehmer eine sogenannte Festhaltenserklärung auf die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses zum Verleiher, wirksam abgibt.

Eine solche Festhaltenserklärung ist aber an mehrere Wirksamkeitsvoraussetzungen gebunden, die zwingend einzuhalten sind:

1. Die Erklärung ist ausschließlich binnen eines Monats nach Beginn der Arbeitnehmerüberlassung gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher durch den Leiharbeitnehmer abzugeben.

Die Monatsfrist beginnt auf jeden Fall – auch bei verdeckter Überlassung – mit dem vorgesehenen Tätigkeitsbeginn.

Resultiert aus einem Werkvertragseinsatz eine Arbeitnehmerüberlassung, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich für den Fristbeginn.

Wird die Höchstüberlassungsdauer überschritten, ist maßgeblicher Zeitpunkt derjenige der Überschreitung.

Demzufolge ist eine Festhaltenserklärung „auf Vorrat“ unwirksam.

2. DieFesthaltenserklärung muss als weitere Wirksamkeitsvoraussetzung durch den Leiharbeitnehmer persönlich innerhalb der Monatsfrist bei der Agentur für Arbeit vorgelegt werden. 

Dort wird dann die Erklärung mit dem Vorlagedatum und dem Vermerk versehen, dass dort die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt wurde.

Spätestens drei Tage nach der Vorlage bei der Arbeitsagentur muss die Festhaltenserklärung dann durch den Leiharbeitnehmer dem Entleiher oder dem Verleiher zugehen.

Erst dann wird die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiherunternehmen ausgehebelt und bleibt es bei den ursprünglichen Arbeitsverhältnissen.


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