Die Neuerungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) im Überblick

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Bei näherer Durchsicht der ADSp 2017 zeigt sich, dass sie erhebliche Unterschiede zu der Vorgängerversion ADSp 2016 aufweisen. Manche Regelungen der ADSp 2016 finden sich in den ADSp 2017 nicht mehr, andere sind neu hinzugekommen.

Den ADSp 2017 wird ein Katalog von Begriffsbestimmungen vorangestellt; bei ADSp 2016 sind diese Begriffsbestimmungen noch quer durch den ganzen Text verstreut. 

1. Die Begriffsbestimmungen

Einige Begriffe der ADSp 2016 sind ersatzlos entfallen und finden sich in den ADSp 2017 nicht mehr. Dieser Umstand kann sich durchaus auf das Verständnis der ADSp 2017 auswirken. Gleichzeitig bedeutet aber das Weglassen mancher Bestimmungen nicht automatisch, dass jetzt in den ADSp 2017 „das Gegenteil“ gilt. 

Bei einigen Begriffen hat sich die Bedeutung verändert und einige Begriffe wurden ganz neu mit der ADSp 2017 eingeführt.

Insgesamt finden sich im aktuellen Text 19 Begriffe, mit deren Hilfe wesentliche Aspekte eines Speditionsvertrages geregelt werden. 

So ist der Begriff des diebstahlgefährdeten Gutes unmittelbaren mit den expliziten Hinweispflichten des Aufraggebers verbunden.

Mit den Begriffen „Schadenfall/Schadensereignis“ werden die versicherungsrechtlichen Regelungen in die ADSp übernommen.  

Mithilfe des Begriffes Schnittstelle werden die Kontrollpflichten des Spediteurs begründet. Er ist verpflichtet, nach der Übernahme des Gutes und bis zur deren endgültigen Ablieferung, bei jeder Übergabe des Gutes, bei jeder Umladung von einem Fahrzeug auf ein anderes und bei jeder (Zwischen-)Lagerung Kontrollen durchzuführen. Eine nicht sorgfältig durchgeführte und dokumentierte Schnittstellenkontrolle kann insbesondere bei einem Verlust des Gutes ein qualifiziertes Verschulden des Spediteurs gemäß § 435 HGB auslösen und zur unbeschränkten Haftung führen. Die Kontrollpflichten werden zusätzlich verschärft, wenn rechtlich selbstständige Drittunternehmen in die Transportleistung eingebunden werden. 

Nach der neuen Definition ist jede Rechtsperson, die mit dem Auftraggeber einen Verkehrsvertrag abschließt, ein Spediteur. Ausdrücklich werden Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, Spediteure im Sinne von § 453 HGB, Lagerhalter im Sinne von § 467 HGB und Verfrachter im Sinne von §§ 481, 527 HGB als Spediteure im Sinne der ADSp 2017 bestimmt.

Zu den Verkehrsverträgen zählen weiterhin alle Arten von Verträgen, die die Tätigkeiten des Spediteurs regeln, gleichgültig, ob sie Speditions-, Fracht-, Seefracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Multimodale Beförderungen (§§ 452 ff. HGB) werden nicht aufgeführt, gehören aber selbstverständlich dazu. Neu aufgenommen worden ist die Regelung, wonach als Frachtverträge auch Lohnvorverträge gelten. 

2. Die neuen Regelungen

Die ADSp 2017 enthalten viele Neuerungen und Änderungen. Zu den wichtigsten gehören unter anderem: 

Die Informationspflichten des Spediteurs. Im Falle von Güter- oder Verspätungsschäden wurden diese neu geregelt. Im Schadensfalle erstrecken sich die Informationspflichten auf „(…) alle zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen erforderlichen und ihm [dem Spediteur] bekannten Informationen (…)“. Dies gilt sowohl für die Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen Dritte als auch für die gegen den Spediteur selbst. Der Spediteur muss den Schadensverlauf umfassend aufklären. Er kann zudem bereits vorprozessual verpflichtet sein, den Sachverhalt, einschließlich seiner Organisationsstrukturen, darzulegen. Diese Informationspflichten des Spediteurs bestehen gegenüber dem Auftraggeber sowie gegenüber dem Empfänger. 

Die Pflicht des Spediteurs zur Befolgung von Weisungen ist ergänzt mit der Klarstellung, dass wenn der Spediteur eine Weisung nicht zu befolgen beabsichtigt, er den Berechtigten unverzüglich darüber zu benachrichtigen hat. 

Zugunsten des Auftraggebers wurde ergänzt, dass wenn der Spediteur das Gut nicht oder nicht rechtzeitig übernehmen kann, der Auftraggeber berechtigt wird, den Verkehrsvertrag zu kündigen, ohne dass der Spediteur Ansprüche nach § 415 Absatz 2 HGB geltend machen darf. Dies können Ansprüche auf die vereinbarte Fracht, auf das etwaige Standgeld, auf die zu ersetzenden Aufwendungen sowie auf die Fautfracht sein.

Der Spediteur ist nun im Falle einer drohenden Überschreitung der Lieferfrist bzw. verspäteten Ablieferung des Gutes verpflichtet, Weisungen bei seinem Auftraggeber oder dem Empfänger einzuholen.

Im Hinblick auf die Lagerung sind jetzt die Obliegenheiten des Auftraggebers, das Gut zu verpacken, zu kennzeichnen, Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen, ausdrücklich geregelt.

Der Spediteur ist bei Übernahme des Gutes zur Lagerung verpflichtet, vorausgesetzt ihm stehen angemessene Mittel zur Verfügung, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichnen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden durchzuführen. Dabei ist der Spediteur verpflichtet, das gelagerte Gut regelmäßig Kontrollen zu unterziehen und bei Fehlbeständen oder drohenden Veränderungen am Gut den Auftraggeber zu informieren und Weisungen einzuholen.

Ferner ist nun eindeutig geregelt, dass der Spediteur für Kosten, die vorhersehbar waren, nachträglich keine Beträge in Rechnung stellen darf. Fehlkalkulationen gehen also zu seinen Lasten.

Der Auftraggeber hat ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Verkehrsvertrages, wenn der Spediteur den Nachweis für das Bestehen eines Haftungsversicherungsschutzes durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erbringt.

Vollständig neu in die ADSp 2017 aufgenommen worden sind schließlich die Regelungen über eine Beschränkung der Haftung des Auftraggebers im Rahmen der Einstandspflicht. Diese ist jetzt begrenzt auf einen Betrag von EUR 200.000,00 je Schadenereignis. 

Die ADSp 2017 bieten damit eine ausgewogene Grundlage für einen Transportvertrag, Trotzdem ist eine gründliche Auseinandersetzung mit den Neuerungen, mit den konkreten Wünschen der Kunden und dem Leistungsspektrum des eigenen Unternehmens ratsam. Eine Einbeziehung des Rechtsanwaltes wird deshalb in jedem Falle dringend empfohlen. Lassen Sie sich von einem Anwalt Ihres Vertrauens beraten.



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