Haftung des Frachtführers und des Spediteurs: Abgrenzung zwischen Fracht- und Speditionsvertrag

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Die Abgrenzung zwischen Fracht- und Speditionsvertrag bei einer nationalen oder internationalen Frachtgutbeförderung hat für die Haftungsfeststellung eine grundlegende Bedeutung. Im Schadensfall stellt sich immer als erstes die Frage, wer die Haftung übernehmen muss. Der Umfang und Bedingungen der Haftung des Frachtführers unterscheidet sich wesentlich von denen des Spediteurs. 

Die praxisrelevante Abgrenzung erfolgt anhand der üblichen rechtlichen Auslegungsgrundsätze, insbesondere unter Berücksichtigung des Vertragszweckes. Ist der erkennbare Vertragszweck darauf gerichtet, dass das Transportunternehmen die Beförderung selbst durchzuführen hat, wird von einem Frachtvertrag auszugehen sein. Ein Speditionsvertrag liegt demgegenüber in der Regel dann vor, wenn das Transportunternehmen, also der Spediteur, die Beförderung durch einen Dritten zu organisieren hat. 

Der Spediteur haftet im Schadensfall grundsätzlich nicht für den im Gewahrsam des von ihm beauftragten Frachtführers eingetretenen Schaden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Spediteur keine Organisationspflichten aus dem § 454 HGB verletzt hat. In diesem Fall haftet nur der ausführende Frachtführer, weil er eben kein Erfüllungsgehilfe des Spediteurs ist. 

Anders ist es, wenn die Parteien einen Frachtvertrag in Sinne des § 407 HGB geschlossen haben. In diesem Fall haftet der Frachtführer selbstverständlich für den Schaden, der durch Dritte, die als seine Erfüllungsgehilfen agieren, entstanden ist.

ABER: Die Haftung des Spediteurs kann auch durch das Frachtrecht geregelt sein, dies ist insbesondere bei den Fällen des Selbsteintritts nach § 458 HGB, der Fixkostenspedition nach § 459 HGB und des Sammelladungstransports nach § 460 Abs. 2 HGB der Fall. 

Die Abgrenzung zwischen den oben genannten Vertragstypen für die jeweilige Vertragspartei spielt in der Praxis insbesondere dann eine Rolle, wenn der Schaden im Gewahrsam eines vom Spediteur bzw. Frachtführer eingesetzten Unternehmers entstanden ist. Für den Auftraggeber, der den Schaden ersetzt haben will, ist es günstiger, wenn sein Vertragspartner ein Frachtführer ist, weil er dann unmittelbar für die schädigende Handlung des eingesetzten Unternehmens, und zwar seines Erfüllungsgehilfen, haftet. Für den Transportunternehmer ist ein Speditionsvertrag oft vom Vorteil, denn dann haftet der Transportunternehmer grundsätzlich für das Verhalten des eingesetzten Unternehmers nicht. In manchen Fällen kann wiederum ein Frachtvertrag vorteilhaft sein, weil dann die Haftungsbeschränkungen des Frachtrechts greifen. 

Die Abgrenzung der oben genannten Vertragstypen kann gewichtige Unterschiede bei der Haftungsverteilung im Schadensfall bedeuten und erhebliche finanzielle Risiken mit sich bringen. Um langjährige Streitfälle und unangenehme Überraschungen zu vermeiden, ist ein rechtzeitiges und frühestmögliches Einbeziehen des Rechtsanwaltes beim Vertragsschluss daher sehr empfehlenswert. 

Zögern Sie deshalb nicht, sich von uns rechtzeitig ausführlich beraten zu lassen!


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