Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof (2)

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Vor dem BFH besteht Für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Vertretungszwang, aber kein Anwaltszwang (§ 62 Abs. 4 FGO).

Vertretungsberechtigt sind alle Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, sowie die Gesellschaften im Sinne von § 3 Steuerberatungsgesetz, die durch solche Personen handeln. 

Doch immer wieder berichten mir Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, dass sie doch gar nicht wissen (könnten) wie das geht, weil sie nie oder ganz selten vor einem Finanzgericht, geschweige denn vor dem BFH zu tun haben.


Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und Revisionszulassungsgrund

Worauf kommt es also für die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung an?

Nach § 116 Abs. 3 FGO ist der Revisionszulassungsgrund darzulegen. Es müssen also die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

Nach § 115 Abs. 2 FGO kommt ausschließlich als Revisionszulassungsgrund in Betracht:

1. 

die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung,

2. 

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder

3. 

ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann.


Bei diesem Darlegungserfordernis handelt es sich um eine formelle Zulassungsvoraussetzung.

Ist also die Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Punkt unzulänglich begründet, wird sie vom BFH als unzulässig verworfen und zwar ohne dass der BFH das tatsächliche Vorliegen eines Revisionszulassungsgrunds prüft.

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann also nicht auf die bloße Rüge gestützt werden, die angefochtene Entscheidung sei falsch. Denn die Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung allein gibt keinen Rechtsmittelzulassungsgrund.

Es kommt also - von der Verfahrensrüge abgesehen - auf das Interesse der Allgemeinheit an, dass der Fall durch den BFH beschieden wird.

Dies wird besonders deutlich am Rechtsmittelzulassungsgrund „Grundsatzbedeutung“: 

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interesse im besonderen Maße berühren und ein Tätigwerden des BFH erforderlich machen.

 

Tipp:

Es reicht nicht aus, die Fehler der angefochtenen Entscheidung darzulegen. Darzulegen ist ausschließlich der Revisionszulassungsgrund.


Verfahrensfehler sind Verstöße gegen die das finanzgerichtliche Verfahren betreffenden gesetzlichen Vorschriften, also Verstöße gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts. 


Tipp:

Deshalb reicht es nicht aus, Fehler (des Finanzamts) im Verwaltungsverfahren bzw. außergerichtlichen Einspruchsverfahren darzulegen.


Behalten Sie Recht beim Finanzamt! Ich helfe Ihnen gerne!

krause-recht.de

Foto(s): Raimundt Krause

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