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Die Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel):

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Die Niederlassungserlaubnis ist vom AufenthG als Daueraufenthaltstitel ausgestaltet, der den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet verfestigt und sichert. Grundsätzlich ist die Niederlassungserlaubnis zeitlich unbegrenzt und inhaltlich unbeschränkt. Nur in den durch das AufenthG ausdrücklich zugelassenen Fällen kann die Niederlassungserlaubnis mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zu einer Erwerbstätigkeit.

Gemäß § 9 Abs.2 AufenthG hat ein Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. Besitz der Aufenthaltserlaubnis seit 5 Jahren (Nr.1),
  2. Sicherung des Lebensunterhalts (Nr.2),
  3. Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Anspruch auf vergleichbare Leistungen (Nr.3),
  4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung stehen nicht entgegen (Nr.4),
  5. Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer (Nr.5),
  6. Besitz sonstiger, für die Ausübung der Erwerbstätigkeit notwendiger Erlaubnisse (Nr.6),
  7. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Nr.7),
  8. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (Nr.8) &
  9. Ausreichender Wohnraum für den Antragsteller und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen (Nr.9).   

BEACHTE: 

Gem. § 104 Abs.2 AufenthG wird für Ausländer, die vor dem 01.01.2015 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren, bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur gefordert, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. Für diese Ausländer wird im Übrigen auch von den Voraussetzungen der 60 Monate Pflichtbeiträge und dem Erfordernis des Nachweises der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung eine Ausnahme gemacht.

Zusätzlich zu den im AufenthG geregelten besonderen Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels müssen grundsätzlich bei jeder Erteilung eines Aufenthaltstitels auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein, sofern nicht aus den speziellen Regeln des AufenthG folgt, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht oder nur eingeschränkt gelten sollen. Folgende allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen müssen (grds.) auch erfüllt sein:

  1. Sicherung des Lebensunterhalts (Abs.1 Nr.1),
  2. Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit (Abs.1 Nr.1a),
  3. Nichtbestehen von Ausweisungsinteressen (Abs.1 Nr.2),
  4. Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der BRD (Abs.1 Nr.3),
  5. Erfüllung der Passpflicht nach § 3 AufenthG (Abs.1 Nr.4),
  6. Erfüllung der Visumspflicht (Abs.2 Satz 1) &
  7. Fehlen von Versagungsgründen (Abs.4)  

BEACHTE: 

Zu beachten ist, dass für bestimmte Personengruppen Sondervorschriften existieren, die an den Erwerb der Niederlassungserlaubnis geringere Voraussetzungen als in § 9 AufenthG knüpfen.

Diese Sondervorschriften sind:

§§ 19, 21 Abs.4 Satz 2, 23 Abs. 2 Satz 3, 26 Abs.3, 28 Abs.2, 35 Abs.1 & 38 Abs.1 Nr.1 AufenthG!

 


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