Die österreichische Tierhalterhaftung

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Leider sind von Tieren verursachte Schäden keine Seltenheit und muss man auch immer wieder von Hundeattacken oder „angriffslustigen“ Kühen lesen. Es gilt dann zu prüfen, ob der Tierhalter für die verursachten Schäden aufzukommen hat.


Grundsätzlich treffen jeden Tierhalter solche Verwahrungs- und Aufsichtspflichten, die Dritte und sie selbst vor Schäden schützen sollen. Es ist sohin Aufgabe des Tierhalters, das Tier derart zu kontrollieren, dass niemand anderer verletzt wird oder ein sonstiger Schaden entsteht.


Der Tierhalter hat im Falle eines Gerichtsverfahrens den oft nur sehr schwer zu erbringenden Beweis zu führen, dass er im Zeitpunkt der Schadenszufügung sämtliche Vorkehrungen getroffen hat, die von ihm vernünftigerweise zu erwarten waren. Bei dieser vom Gericht zu treffenden Abwägung gilt es auch, die dem Tierhalter bekannten und erkennbaren Eigenschaften des Tieres zu berücksichtigen, sodass bei schon zuvor auffälligen Tieren (unerzogener Hund; aggressive Mutterkuh; ausschlagendes Pferd etc.) ein strengerer Maßstab herangezogen wird.


Selbstverständlich darf die Aufsichts- und Verwahrungspflicht der Tierhalter nicht überspannt werden und sollen gemäß Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs die Pflichten des einzelnen Tierhalters nicht so weit reichen, dass das Halten von gewöhnlich ungefährlichen (Haus-)Tieren praktisch unmöglich gemacht würde. Denn auch das Verhalten des Geschädigten selbst kann beispielsweise Auslöser für einen Angriff sein oder diesen sogar provoziert haben. Ein solches Verhalten von anderen Personen ist für den Tierhalter in gewissen Fällen gar nicht vorhersehbar.


Die vom Gericht zu treffende Entscheidung, ob der Aufsichts- und Verwahrungspflicht genügend entsprochen wurde, hängt sohin von einer Vielzahl von Faktoren ab, die entsprechend berücksichtigt werden müssen.


Schon aufgrund der unterschiedlichen Maßstäbe, die je nach Eigenschaft des Tieres nicht außer Acht gelassen werden dürfen, ist im rechtlichen Anlassfall die Beiziehung eines Rechtsanwaltes ratsam.



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