Skiunfall ohne Fremdeinwirkungen in Österreich! Wer haftet?

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In den österreichischen Skigebieten kommt es beinahe täglich zu Unfällen. Auch wenn der Unfall durch keine andere Person verschuldet wurde, können unter Umständen Schadenersatzansprüche gegen den Liftbetreiber oder den Pistenhalter geltend gemacht werden.


Ansprüche aus der Vertragshaftung:


Mit dem Erwerb einer Liftkarte kommt es zu einem Vertragsabschluss zwischen dem Seilbahnunternehmen und dem Skisportler. Hauptleistung dieses Vertrages ist zwar die Beförderung des Skisportlers, jedoch hat das Seilbahnunternehmen auch für sichere Pisten zu sorgen und den Skifahrer vor atypischen Gefahren zu schützen. Sind beispielsweise Hindernisse auf der Piste in Form von Felsbrocken oder nicht ordnungsgemäß aufgestellten Schildern gegeben und führen diese zu einer Verletzung des Pistenbenutzers, so kann das Seilbahnunternehmen dafür haftbar gemacht werden.

Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht endet hierbei nicht strikt mit dem Pistenrand, sondern sind Gefahrenstellen im Nahebereich der Piste ebenso abzusichern. Insbesondere ungesicherte Betonsockeln, Schneekanonen oder Gletscherspalten im Nahebereich der Skipiste stellen Gefahrenstellen dar und müssen generell abgesichert werden. Kommt es zu einer Kollision mit einer atypischen Gefahrenstelle und wird der Skifahrer verletzt, hat das Seilbahnunternehmen den Beweis zu erbringen, dass sämtliche notwendigen Vorkehrungen zur Absicherung getroffen wurden.


Deliktische Haftungsansprüche:


Skipisten stellen, da sie grundsätzlich für die Öffentlichkeit zugänglich sind und von jeder Person in gleicher Weise benutzt werden können, aus rechtlicher Sicht einen „Weg“ dar. Den Wegehalter (dies ist üblicherweise das Seilbahnunternehmen) treffen hierbei ebenfalls Verkehrssicherungspflichten. Konkret muss der Pistenhalter für eine mangelfreie und sichere Piste sorgen.

Verstößt der Pistenhalter gegen diese Pflicht und hat er schuldhaft oder zumindest grob fahrlässig für den mangelhaften Zustand einzustehen, kann jener Skifahrer, der sich dadurch verletzt hat oder zu Schaden gekommen ist, den Pistenhalter dafür in Haftung nehmen. Zumal deliktische Schadenersatzansprüche nicht von einem Vertragsverhältnis abhängig sind, können sich auch Wintersportler, die keine Liftkarte erworben haben (z.B. Tourengeher), auf diese gesetzliche Anspruchsgrundlage stützen.


Gerne prüfe ich Ihre rechtlichen Ansprüche und unterstütze Sie bei der (gerichtlichen) Geltendmachung.



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