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Die Rechte des Käufers bei Erwerb eines mangelbehafteten Pferdes – Teil 1

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Nicht selten stellt sich nach dem Kauf eines Pferdes heraus, dass das Pferd nicht die erhofften Anforderungen erfüllt oder aufgrund einer Erkrankung in seiner Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt ist. Für den Käufer stellt sich dann die Frage, welche Rechte ihm gegenüber dem Verkäufer zustehen. Anstatt vom Kaufvertrag zurückzutreten, kann auch eine Kaufpreisminderung erklärt werden. Beides setzt aber voraus, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft im Sinne des Gesetzes ist.

1. Der Kaufvertragsabschluss – mündlich oder schriftlich?

Häufig erzählt der Mandant im ersten Gespräch, dass zwar ein Pferd gekauft wurde, aber kein Vertrag zustande gekommen sei, weil man sich nur mündlich über den Kauf geeinigt habe. Aus rechtlicher Sicht ist diese Aussage unzutreffend, da ein Kaufvertrag über ein Pferd nicht schriftlich erfolgen muss. Haben sich also der Verkäufer und Käufer mündlich über die wesentlichen Vertragspunkte geeinigt, liegt schon ein wirksamer Kaufvertrag vor.

Ein schriftlich fixierter Vertrag bietet den Vertragsparteien folgende Vorteile: Durch das Niederschreiben der Vertragsinhalte wird genau festgelegt, was vereinbart wurde. Dies bietet im Fall von Streitigkeiten erhebliche Vorteile und kann eine etwaige Prozessführung erleichtern. Der schriftliche Kaufvertrag ist eine Urkunde, der im Prozess eine Beweisfunktion zukommt.

Im Internet sind zahlreiche Musterverträge vorhanden, die oftmals von den Vertragsparteien genutzt werden. Diese bieten jedoch in der Regel nur für den Käufer Vorteile. Der Verkäufer hingegen wird darauf bedacht sein, seine Haftung nach Möglichkeit auszuschließen oder zu beschränken. Bei einem sog. Verbrauchsgüterkauf, d.h. wenn der Verkäufer Unternehmer ist und der Käufer Verbraucher, wird dies dem Verkäufer jedoch nur schwerlich gelingen, da das Gesetz den Käufer als Verbraucher weitestgehend schützt. Es besteht dann für den Verkäufer nur die Möglichkeit, die dem Käufer zustehenden Gewährleistungsrechte zeitlich zu beschränken. Schließen jedoch zwei Private oder zwei Unternehmer einen Kaufvertrag, kann die Haftung für Sachmängel weitestgehend ausgeschlossen werden. Eine Haftungsausschlussvereinbarung mit dem Inhalt „Das Pferd wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“ ist aber als unwirksam anzusehen, wenn sich die Vertragsparteien für einen Mustervertrag entschieden haben. Diese genannte Formulierung verstößt gegen das AGB-Recht der §§ 305 ff. BGB. Es bedarf einer AGB-konformen Ergänzung, damit die Haftungsausschlussklausel ihre Wirksamkeit entfalten kann.

2. Wann ist ein Pferd mangelhaft?

Ausgangspunkt für die Beurteilung möglicher Rechte des Käufers bei einem Mangel des Pferdes ist § 434 Abs. 1 BGB:

„Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

  1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
  2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“

3. Beschaffenheitsmängel

Die Beschaffenheit des Pferdes ergibt sich aus subjektiven Vereinbarungen zwischen den Parteien. Sie können in einem Kaufvertrag in folgende Gruppen eingeteilt werden: Exterieur, Interieur, Ausbildungsstand und Gesundheitszustand. Zeigt sich nach Übergabe des Pferdes (vor Ablauf der Verjährungsfrist), dass das verkaufte Pferd bei Übergabe von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht, so liegt allein aufgrund dieser Abweichung ein Mangel des Pferdes vor.

Als Exterieur-Mangel ist das „Alter des Pferdes“ anzusehen (OLG Saarbrücken vom 24.05.2007, 8 U 328/06): Der Käufer wollte zwei Pferde im Alter von fünf und sechs Jahren erwerben. Nach kurzer Zeit verlangte der Käufer Rückabwicklung des Kaufvertrags mit der Behauptung, die vereinbarte Beschaffenheit über das Alter der Pferde sei nicht gegeben. Das OLG Saarbrücken hat grundsätzlich die Möglichkeit bejaht, dass die Vertragsparteien eine Beschaffenheitsvereinbarung über das Alter des Pferdes treffen können. Im Prozess konnte der Käufer sein Sachmängelrecht aber nicht durchsetzen, weil er den Beweis einer getroffenen Beschaffenheitsabrede nicht erbracht hatte.

Des Weiteren können auch die „Abstammung“ (OLG Celle, Urt. v. 13.07.2007 – 8 U 116/07), „Größe“ (AG Schwedt, Urt. vom 18.04.2007 – 3 C 177/05) und „Zuchttauglichkeit“ (OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2004 – 14 U 213/03) Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen sein.


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