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Die Einwilligung des Patienten in die ärztliche Behandlung

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Grundsatz

Grundsätzlich gilt, dass eine Heilbehandlung durch einen Arzt, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Patient zuvor in die Behandlung eingewilligt hat. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung. Eine wirksame Einwilligung setzt allerdings eine ordnungsgemäße Aufklärung durch den Arzt voraus. Wurde der Patient nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, dann fehlt es an einer rechtswirksamen Einwilligung mit der Folge, dass der Eingriff eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB darstellt.

Aufklärung als Voraussetzung der Einwilligung

Durch das Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes wird nunmehr ausdrücklich in § 630d Abs. 2 BGB bestimmt, dass die Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten von einer Aufklärung nach den Bestimmungen des § 630e Abs. 1 – 4 abhängt. Die Aufklärungspflicht des Arztes ist ein Ausfluss aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten, welches im Grundgesetz in den Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 S. 1 GG verankert ist. § 630e Abs 1 S. 1 bestimmt, dass der Behandelnde verpflichtet ist, „den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie“. Weiter muss der Arzt auch „auf Alternativen zur Maßnahme hinweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können“.

Aus Vorstehendem ergibt sich, dass sich die Selbstbestimmungsaufklärung zusammensetzt aus der Diagnoseaufklärung, der Verlaufsaufklärung, der Risikoaufklärung und der Aufklärung über Behandlungsalternativen.

Vor dem Beginn der Behandlung hat der Arzt eine Untersuchung vorzunehmen, um die Diagnose stellen zu können. Der Arzt muss dann den Patienten über die Diagnose und den zu erwartenden Verlauf informieren. Die Verlaufsaufklärung muss auch die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Eingriffs enthalten. Des Weiteren hat der Arzt den Patienten über die Folgen der Erkrankung zu unterrichten. Mit der Risikoaufklärung soll dem Patienten Kenntnis von den mit dem Eingriff typischerweise verbundenen Risiko verschafft werden. Der Arzt muss allerdings nur über solche Risiken aufklären, die auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht sicher zu vermeiden sind. Eine Aufklärungspflicht besteht hingegen nicht für sämtliche mit dem Eingriff verbundenen Risiken. Aufzuklären ist aber über bekannte Risiken. Eine Aufklärungspflicht besteht auch für erhebliche Nebenwirkungen von Medikamenten.

Grundsätzlich hat die Aufklärung in einem vertraulichen Gespräch zwischen Arzt und Patient zu erfolgen. Eine bloße Überreichung eines Formulars ist grundsätzlich nicht ausreichend. § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB fordert ausdrücklich eine mündliche Aufklärung. Merkblätter und Aufklärungsbögen können daher im Regelfall das Aufklärungsgespräch nicht ersetzen.

Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess

Im Zivilprozess ist ausnahmsweise der Arzt auch als Beklagter darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich der Einhaltung seiner Aufklärungspflichten. Jedoch hat sich der Gesetzgeber mit dem Patientenrechtegesetz in § 630h Abs. 2 S. 2 BGB für die Anerkennung einer hypothetischen Einwilligung entschieden. Der Arzt kann sich bei fehlerhafter Aufklärung entlasten, indem er darlegt, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Bestreitet der Patient diese Behauptung des Arztes nicht in ausreichender Art und Weise, so ist der Arzt weder schadensersatz- noch schmerzensgeldpflichtig. Die Anerkennung der hypothetischen Einwilligung ist höchst bedenklich, da damit eine Beeinträchtigung der Patientenautonomie einhergeht.


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