Die Rechtsfolgen einer wirksamen oder unwirksamen Anordnung der Kurzarbeit

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Die wirksame Anordnung der Kurzarbeit

Wurde die Kurzarbeit durch den Arbeitgeber wirksam angeordnet, führt dies zur (teilweisen) Suspendierung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Nebenpflichten aus eben diesem bleiben selbstredend bestehen, betreffen diese nicht die Dauer der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung.

 

Der Arbeitnehmer wird von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung folglich (teilweise) befreit; zugleich verliert er jedoch auch (teilweise) seinen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Als Ausgleich für den (teilweisen) Arbeitsausfall mit Entgeltausfall erhält er jedoch das sogenannte Kurzarbeitergeld von der zuständigen Bundesagentur für Arbeit. Je nach Umfang der Kurzarbeit bleibt der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber natürlich bestehen. Man spricht insoweit vom sogenannten Kurzlohn.

 

Lehnt die Bundesagentur für Arbeit die Gewährung des Kurzarbeitergeldes ab oder hebt sie ihren Bewilligungsbescheid zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend auf, besitzt der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes in Höhe des in Rede stehenden Kurzarbeitergeldes. Diesem Anspruch liegt das fortbestehende bzw. wiederauflebende Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers zugrunde.

 

Die unwirksame Anordnung der Kurzarbeit

Liegt keine wirksame Rechtsgrundlage für die Einführung der Kurzarbeit vor, erfolgte deren Anordnung durch den Arbeitgeber mithin rechtsgrundlos, kommt er hinsichtlich der Annahme der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung des Arbeitnehmers in den Verzug. Hat er durch die unwirksame Anordnung der Kurzarbeit erklärt, während dieser keine Leistungen des Arbeitnehmers anzunehmen, bleibt er zur Zahlung der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung in voller Höhe verpflichtet. Dieses wird ihrer Höhe nach auch nicht in Höhe des Kurzarbeitergeldes, dass der Arbeitnehmer bei wirksamer Anordnung der Kurzarbeit erhalten hätte, gekürzt.

 

Um den Arbeitgeber in den Verzug der Annahme der vertraglich geschuldeten Leistung durch den Arbeitnehmer zu versetzen und den Lohnanspruch dessen zu behalten, ist dem Arbeitnehmer anzuraten, die von ihm geschuldete Leistung dem Arbeitgeber, wenn schon nicht tatsächlich, dann jedoch zumindest wörtlich anzubieten. Dies bezüglich reicht es aus, dass der Arbeitnehmer der Anordnung der Kurzarbeit durch den Arbeitgeber widerspricht.

 

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Wiebke Krause

Rechtsanwältin

Fachanwältin im Familienrecht



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