Die Rückkehr nach der Elternzeit – die wichtigsten Fakten:

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Wenn die Elternzeit endet, gibt es häufig das Problem, wieder in den Beruf zurückzukehren. Die Elternzeit kann bis zu drei Jahre dauern und kann – bei mehreren Kindern – dazu führen, dass man noch länger aus dem Job raus ist. Die alte Stelle ist häufig besetzt. Die alte Tätigkeit kann oft nur mit einer Reduzierung der Stundenzahl bewältigt werden. Dabei ergeben sich typische Probleme, die ich Ihnen kurz darstellen möchte:


Bekomme ich meinen alten Arbeitsplatz zurück?

Nein, nicht unbedingt. Der Arbeitgeber kann Ihnen aufgrund seines arbeitsrechtlichen Direktionsrechtes grundsätzlich einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz anbieten, § 106 GewO. Die neue Tätigkeit muss aber im Wesentlichen dem entsprechen, was im Arbeitsvertrag festgelegt ist und was der Arbeitnehmer zuvor geleistet hat. Auch die Bezahlung und die Arbeitszeit müssen den vorherigen Bedingungen entsprechen.

Tipp:

Lassen Sie Ihren Arbeitsvertrag genau prüfen. Der Arbeitgeber muss sich an die Festlegungen in dem Vertrag halten. Versetzungsklauseln können rechtlich in vielen Fällen mit Erfolg angegriffen werden. Der Arbeitgeber muss auch hier bestimmte Spielregeln einhalten. Entscheidend ist, was im Arbeitsvertrag dazu geregelt ist und ob beispielsweise auch eine Tätigkeit an einem anderen Ort geschuldet ist oder nicht. Eine Versetzung sollten Sie deshalb in jedem Fall genau prüfen lassen.


Mein Arbeitsplatz ist besetzt. Darf der Arbeitgeber mich jetzt kündigen?

Nein. In Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern haben Sie bereits nach sechs Monaten den vollen Kündigungsschutz. Dieser Kündigungsschutz gilt selbstverständlich auch nach der Rückkehr aus der Elternzeit. Wenn tatsächlich ein Arbeitnehmer zu viel vorhanden sein sollte, muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl unter den vergleichbaren Mitarbeitern durchführen. Entscheidend sind die Kriterien Alter, Dienstzeit, Unterhaltspflichten (Kinder) und Schwerbehinderung. Der Rückkehrer aus der Elternzeit hat hier häufig die besseren Karten.

Tipp: 

Wenn Ihr Arbeitsplatz besetzt ist, lassen Sie sich nicht vorschnell aus dem Unternehmen drängen. Weisen Sie den Arbeitgeber darauf hin, dass er selbst bei einer besetzten Stelle zwingend eine Sozialauswahl einzuhalten hat, wenn er eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen möchte. Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen Kündigungsschutz besteht. Eine Kündigung kann dann immer angegriffen werden. Ohne eine Abfindung wird der Arbeitgeber in diesen Fällen nicht durchkommen.


Darf ich in Teilzeit arbeiten?

Ein Anspruch auf eine Reduzierung der Arbeitszeit besteht grundsätzlich dann,

  • wenn das Unternehmen mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt,
  • wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht
  • und wenn es von Seiten des Arbeitgebers keinen betrieblichen Grund gibt, um eine Reduzierung der Arbeitszeit abzulehnen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb durch eine Verringerung der Arbeitszeit wesentlich beeinträchtigt wird oder der Wechsel zu Teilzeit für das Unternehmen unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Tipp:

Wer künftig in Teilzeit arbeiten möchte, muss dies spätestens drei Monate vorher in Textform beantragen, § 8 Abs. 2 TzBfG. Vorteilhaft ist, wenn man diesen Antrag bereits während der Elternzeit stellt. Das ist ohne Weiteres zulässig. Bei der Formulierung des Antrages muss präzise der Umfang der Verringerung angegeben werden. Auch die Verteilung der Arbeitszeit kann individuell festgelegt werden Lassen Sie sich dabei anwaltlich beraten. Dann klappt es auch mit dem Teilzeitwunsch.


Stand: März 2024

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