Personalgespräch heimlich mit dem Smartphone aufnehmen – keine gute Idee!

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Personalgespräche sind bei Arbeitnehmern besonders gefürchtet. Nicht selten geht es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Es können gesundheitliche Fragen thematisiert werden, etwa die Problematik häufiger Krankschreibungen oder ähnliches. Meist ist der Arbeitnehmer in diesem Gespräch ganz alleine, d.h. ohne einen neutralen „Zeugen“. Das heimliche Aufzeichnen solcher Gespräche mit einem Smartphon ist technisch problemlos möglich, aber ist es auch erlaubt?


Es darf nicht heimlich mitgeschnitten werden

Das arbeitsrechtliche Problem ist der heimliche Mitschnitt des Gespräches. Wenn den Gesprächsteilnehmern der Mitschnitt bekannt ist und alle Teilnehmer damit ausdrücklich einverstanden sind, kann ein solcher Mitschnitt problemlos angefertigt werden. Das dürfte in der Praxis nach meiner Erfahrung aber die absolute Ausnahme sein. In der Regel erfolgt der Mitschnitt heimlich und das macht die Sache – rechtlich – zu einem Problem.


Es droht eine fristlose Kündigung!

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat beispielsweise mit Urteil vom 23.08.2017, Az. 6 Sa 137/17, entschieden, dass in diesem Fall eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Das heimliche Mitschneiden des Gespräches durch den Arbeitnehmer verletzt nämlich das Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer, Art. 2 Abs. 1 GG. Die Parteien eines Arbeitsvertrages sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Diese Pflicht wird bei einer verdeckten Aufnahme verletzt. Daraus leitet das Gericht ab, dass das heimliche Mitschneiden durch den Arbeitnehmer rechtswidrig ist.

Die Begründung durch das Gericht:

„Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs ist grundsätzlich geeignet, sowohl eine ordentliche verhaltensbedingte als auch eine außerordentliche Kündigung "an sich" zurechtfertigen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an. Maßgebend ist die mit diesem Verhalten verbundene Verletzung der dem Arbeitnehmer nach § 241 Abs. 2 BGB obliegenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers. Das heimliche Mitschneiden des Gesprächs durch den Arbeitnehmer ist rechtswidrig, weil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG gewährleistete Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes folgt. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in bestimmten Grenzen, ebenso wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort. Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und von wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf. Das Grundrecht umfasst die Befugnis des Menschen, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen (vgl. wie hier LAG Rheinland-Pfalz vom 03. Februar 2016 - 7 Sa 220/15 -).“


Das heimliche Aufnehmen auf einen Tonträger als Straftatbestand

Das heimliche Aufnehmen solcher Gespräche ist nicht nur arbeitsrechtlich ein Problem, es wird dadurch auch ein Straftatbestand verwirklicht. Nach § 201 Abs. 1 StGB ist die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ein Straftatbestand. Darunter fällt auch das heimliche Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes „auf einen Tonträger“. Der gesetzliche Strafrahmen geht hier von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.


Fazit für die Praxis:

Finger weg von einem heimlichen Mitschnitt des Personalgespräches! Besser ist es, einen Zeugen zu einem solchen Gespräch mit hinzuzuziehen, etwa einen Rechtsanwalt. Derartige Personalgespräche können auch von einem Rechtsanwalt gemeinsam mit dem Mandanten mittels Videoübertragung von der Kanzlei aus durchgeführt werden, was bei mir in der Praxis relativ häufig vorkommt. Dann bewegt man sich auf sicherem Terrain.


Stand: Januar 2024

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