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Die sekundäre Darlegungslast bei Filesharing-Abmahnungen

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Seit Jahren mahnen Rechtsanwaltskanzleien wie Waldorf Frommer, rka oder Sarwari Urheberrechtsverletzungen, welche über Internettauschbörsen (z.B. bittorrent) begangen wurden, ab. Betroffen sind hierbei insbesondere Filme und TV-Serien, aber auch Computerspiele oder Musikwerke werden regelmäßig abgemahnt. Die Abmahnungen erfolgen im Auftrag der Rechteinhaber, z.B. von Filmfirmen.

In den meisten Fällen kommt es für die rechtliche Beurteilung eines Falles darauf an, ob der Anschlussinhaber seine sog. sekundäre Darlegungslast erfüllt hat. Die sekundäre Darlegungslast wurde entwickelt für Fälle, in denen eine Partei Schwierigkeiten hat, Umstände zu beweisen, welche sich im Bereich des Gegners abspielen und zu welchen die Partei keinen Zugang hat.

Im Bereich der Filesharing-Abmahnungen kann der Rechteinhaber zwar in der Regel beweisen, dass die Rechtsverletzung über den Anschluss des Anschlussinhabers begangen wurde; wird dieser Anschluss aber (auch) von anderen Personen genutzt, kann der Rechteinhaber nicht beweisen, ob der Anschlussinhaber selbst oder einer der anderen Nutzer das urheberrechtlich geschützte Werk über Tauschbörsen angeboten haben.

In diesen Fällen muss der Anschlussinhaber die nach der Rechtsprechung bestehende tatsächliche Vermutung, dass er selbst der Täter ist, erschüttern. Nach Ansicht des BGH ist diese Mitwirkung des Anschlussinhabers gerechtfertigt, weil nur ihm die Informationen zur Verfügung stehen, wer seinen Anschluss nutzt und wer zur Tatzeit anwesend war.

Der BGH definiert die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast wie folgt:

- Die sekundäre Darlegungslast führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast.

- Es besteht keine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

- Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem   Internetanschluss hatten.

- In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen   verpflichtet.

- Die im Zuge der Nachforschungen erlangten Kenntnisse sind mitzuteilen.

- Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Personen auf den Internetanschluss genügt nicht.

- Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit   Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung zu begehen.

Wie hoch die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast im konkreten Einzelfall sind, ist nach wie vor umstritten. Einige Fallkonstellationen (z.B. Ehegattenanschluss, Familienanschluss, Wohngemeinschaften) wurden bereits vom BGH entschieden. Hierzu führe ich in weiteren Artikeln aus.

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