Die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten des Erststudiums

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Die steuerliche Absetzbarkeit von Studienkosten ist kompliziert und streitanfällig im Verhältnis mit den Finanzbehörden.
Der neueste Grund dafür ist ein BFH-Urteil vom 13.1.2015 (Az.: IX R 22/14), welches insbesondere für Berufsanfänger und Studenten von großer Bedeutung sein kann.

Grundsätzlich gilt, dass Erststudiumskosten und Kosten der ersten Ausbildung – durch den Gesetzgeber in § 9 VI EStG geregelt – keine (vorweggenommenen) Werbungskosten im Zusammenhang mit einer späteren Berufsausübung darstellen. 
Sie können vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers nur als sog. Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Dies ist der elementare Unterschied zu Kosten eines Zweitstudiums und eines berufsbegleitenden Studiums, die unbegrenzt als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können.

Diese Unterscheidung ist insbesondere für Berufsanfänger wichtig, da nur der Ansatz als Werbungskosten zu einem Verlustvortrag für Folgejahre führen kann. Bei in Folgejahre mitgenommenen Verlustvorträgen kann der Berufsanfänger dabei in den Folgejahren (Jahre der ersten Berufstätigkeit) mit hohen Lohnsteuererstattungen rechnen, da ein mitgenommener Verlustvortrag seine Einkünfte in den späteren ersten Berufsjahren mindert.

Bei der Berücksichtigung als Sonderausgaben gibt es diesen Effekt dagegen nicht. Hier können im laufenden Jahr zwar auch Studienkosten bis max. 6.000 € von der Steuer abgezogen werden, jedoch läuft die Geltendmachung ins Leere, wenn im jeweils betreffendem Jahr nicht bereits entsprechend hohe Einkünfte erzielt wurden. Dies ist jedoch bei den meisten Studenten der Fall. Eine Mitnahme der Sonderausgaben in Folgejahre, in denen Einkünfte erzielt wurden, ist dagegen nicht möglich. 
Hat ein Student beispielweise in einem Jahr Einkünfte unter dem Grundfreibetrag von 8.652 €, so hat er durch den Sonderausgabenabzug keinerlei steuerlichen Vorteil. Der Sonderausgabenabzug führt nicht zu negativen Einkünften und damit nicht zu einem Verlustvortrag im nächsten Jahr. Anders dagegen, wenn der Student in einem Jahr Einkünfte aus einem Studentenjob von z.B. 3.000 € hätte, dem aber Aufwendungen für das Studium von insgesamt 5.000 € gegenüberstünden. In diesem Fall könnte der Student einen Verlustvortrag von 2.000 € in das Folgejahr übernehmen. Bei mehreren Jahren mit negativen Einkünften summiert sich so unter Umständen ein hoher Verlustvortrag.

Diese bisherige Handhabung steht aufgrund des o.g. BFH-Urteils nunmehr auf dem Prüfstand beim BVerfG. Der BFH ist nämlich der Auffassung, dass die Ungleichbehandlung von Zweitstudiumskosten/Kosten eins berufsbegleitenden Studiums einerseits und Erststudiumskosten andererseits, verfassungswidrig sei und hat die Behandlung von Erststudiumskosten als vorweggenommene Werbungskosten dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt.

Fazit: Es ist daher ratsam, Erststudiumskosten jetzt noch als vorweggenommene Werbungskosten geltend zu machen.  
Dies umso mehr, als der BFH in dem o.g. Urteil auch entschieden hat, dass die Geltendmachung eines Verlustvortrages durch Verlustfeststellungsbescheid, nicht nur im Rahmen der üblichen 4 Jahre (Festsetzungsfrist für Antragsveranlagungen) möglich sein soll, sondern dass auf Antrag auch noch rückwirkend Verlustfeststellungen für die Jahre 2008 ff. möglich sein sollen.


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