Die streitige Beendigung von nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften

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1.  Einführung

Unkompliziert und einfach – so wird die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft im Vergleich zur Ehe von vielen Paaren wahrgenommen. Dies mag im Alltag für viele richtig sein; juristisch betrachtet bergen gerade langjährige nicht-eheliche Lebensgemeinschaften im Fall einer streitigen Trennung allerdings erhebliche rechtliche Risiken, die im Ergebnis sehr kostspielig und unangenehm werden können. Denn zum einen ist die Trennung der Paare im Vergleich zur Ehescheidung nicht minder emotionalisiert und es mangelt oft an Kompromissbereitschaft und zum anderen sind die gesetzlichen Regelungen für die Ehescheidung nicht anwendbar, so dass zum Teil nicht auf die Situation zugeschnittene, allgemeine zivilrechtliche Regeln einschlägig sind. Oft treten folgende Probleme auf:

2.  Immobilienvermögen und entsprechende Darlehensverbindlichkeiten

Sind beide ehemaligen Partner im Grundbuch als quotale Eigentümer eingetragen, können mangels vertraglicher Vereinbarungen (z.B. einer BGB-Gesellschaft) die schwer handhabbaren Regelungen zum Bruchteilseigentum nach §§ 741 ff. BGB greifen, was den etwaigen Mehrheitseigentümer bei der allgemeinen Verwaltung und Nutzung (nicht: wesentlichen Veränderung) der Immobilie übergebührlich bevorteilt (vgl. §§ 744f. BGB), aber auch dem Minderheitseigentümer durch die jederzeitige Kündigung der Bruchteilsgemeinschaft die Möglichkeit bietet, eine Zwangsversteigerung der Immobilie zu erzwingen (vgl. §§ 749, 753 BGB), sofern man sich dann nicht auf den freihändigen Verkauf verständigen kann.

Je nach Lebenssituation kommt alternativ die entgeltliche Übernahme des Alleineigentums durch einen der ehemaligen Partner in Betracht. Sind beide ehemaligen Partner zu gleichen Teilen Miteigentümer, kann mangels gütlicher Einigung zu Verwaltung und Nutzung der Immobilie mitunter in Einzelfällen eine gerichtliche Entscheidung erforderlich werden, vgl. § 745 Abs. 2 BGB.

Haben die ehemaligen Partner gemeinsam Kreditverträge zur Finanzierung der Immobilie unterzeichnet, so sind sie Gesamtschuldner, mit der Folge, dass die Bank im Außenverhältnis nach ihren Vorstellungen einen der Gesamtschuldner zur alleinigen Inanspruchnahme für die Erfüllung von fälligen Zahlungsverbindlichkeiten auswählen kann. Etwaige Regressansprüche im Innenverhältnis gegen den ehemaligen Partner müssen faktisch durchsetzbar sein und ggfls. in langjährigen Zivilprozessen erstritten werden. Der von der Bank in Anspruch Genommene trägt also bei einer streitigen Trennung ein mitunter erhebliches wirtschaftliches Risiko.  

3.  Gemeinsam angeschaffte Vermögensgegenstände 

Oft streiten ehemalige Partner zudem über sonstige Vermögensgegenstände, die während der Partnerschaft angeschafft worden sind. Auch hier gelten in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse lediglich die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zum Eigentumserwerb mit der Folge, dass - sollte man sich nicht gütig einigen können - im Nachgang zu eruieren ist, ob (i) einer der Partner allein oder (ii) beide gemeinsam Eigentümer des Vermögensgegenstandes geworden sind. Das gilt auch für Haushaltsgegenstände, zu denen es im Eherecht Sonderregeln gibt, die hier nicht greifen. Der Eigentümer erhält den Vermögensgegenstand; bei Miteigentum sind wieder die §§ 741 ff. BGB einschlägig (siehe oben).

Die Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Kriterien und deren Gewichtung bei der rechtlichen Analyse der Eigentümerstellung uneins. Ist aufgrund der Eigenschaft des Vermögensgegenstandes nicht eindeutig klar, dass einer der beiden ehemaligen Partner alleiniger Eigentümer sein soll, so spielen die folgenden Aspekte eine Rolle: (i) Wer hat den Kaufpreis gezahlt? (ii) Wer war am Kauf beteiligt? (iii) Welche Vorstellung von dem Erwerb und der Eigentumsübertragung hatte der Vertragspartner? Rechtliche Risiken ergeben sich gerade dann, wenn von Gemeinschaftskonten Kaufpreiszahlungen geleistet wurden und/oder beide ehemaligen Partner am Kaufprozess beteiligt waren. Tatsächlich ergeben sich darüber hinaus oft Beweisschwierigkeiten mangels eindeutiger Quittungen und/oder tauglicher Zeugen – gerade, wenn Vermögensgegenstände vor geraumer Zeit angeschafft wurden. Aufgrund der Eigentumsvermutung des Besitzers nach § 1006 BGB ist oft derjenige, der Herausgabe von Vermögensgegenständen verlangt, zivilprozessual zum Beweis seines Eigentums an der Sache verpflichtet.

4.  Ausgleich für / oder Herausgabe von einseitigen Zuwendungen

Oft geht es bei Streitigkeiten zwischen ehemaligen Partnern auch um den finanziellen Ausgleich von einseitigen Investitionen in die gemeinsame Lebensführung. Hier möchte einer der ehemaligen Lebenspartner nach Trennung häufig einen finanziellen Ausgleichsanspruch in Bezug auf seine Zuwendungen aus der Vergangenheit geltend machen. Auch hier ist die Rechtslage mangels spezieller gesetzlicher Regelungen komplex und durch richterliche Entscheidungen zu Einzelfällen geprägt.

Klar ist allerdings: Die Übernahme von normalen, laufenden Kosten der individuellen gemeinsamen Haushaltsführung (z.B. Miete, Urlaub) während der Beziehung sind grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig. Bei der Begleichung von Schulden eines ehemaligen Partners ist vieles von den Umständen des Einzelfalls abhängig, so dass eine generelle Aussage hierzu nur schwer möglich ist. Bei Schenkungen ist ein Anspruch auf Herausgabe bzw. finanziellen Ausgleich, soweit hierzu keine vertragliche Abrede angenommen werden kann, eher die Ausnahme als die Regel: Oft liegen die Voraussetzungen für die Rückforderung einer Zuwendung gemäß Schenkungsrecht nicht vor. Hierfür wäre nach dem Gesetz „grober Undank“ des Beschenkten erforderlich. Ein Ausgleichsanspruch kommt dann ausnahmsweise in Betracht, wenn die Zuwendung im Vertrauen auf den Fortbestand der Beziehung erfolgte und eine Beibehaltung der geschaffenen Vermögenslage dem zuwendenden Partner nach Treu und Glauben schlichtweg nicht zumutbar ist. Hierzu muss der Anspruchsteller dann auch den Beweis führen können.

5.  Gemeinsame Mietverhältnisse 

Probleme bereitet zuweilen auch der Umgang mit gemeinsamen Mietverhältnissen. Kommt es zum gemeinsamen Abschluss des Vertrages (z.B. auch durch einen späteren Vertragsbeitritt eines zweiten Mieters) haben grundsätzlich beide ehemaligen Partner gleiche vertragliche Rechtspositionen und sind Mieter im mietrechtlichen Sinne. Es kann z.B. nur gemeinsam gekündigt werden und für die Miete wird gesamtschuldnerisch gehaftet (siehe oben). Wird der ausgezogene ehemalige Partner vom Vermieter zur Zahlung von Miete in Anspruch genommen, so kann er mitunter einen Anspruch auf Freistellung oder Innenausgleich gegen den in der Wohnung verbliebenen ehemaligen Partner haben. Auch kann der verbliebene ehemalige Partner einen Anspruch auf Mitwirkung bei seiner Kündigung des Mietvertrages gegen den ausgezogenen Partner haben.

Im Optimalfall können sich der Vermieter und die Mieter gemeinsam auf eine Anpassung des Mietvertrages verständigen, so dass der ausgezogene Mieter aus dem Mietverhältnis entlassen wird. Regelungsbedürftig ist dann ggfls. auch die Rückzahlung und Neustellung einer Mietkaution.  

6.  Empfehlung 

Wie Sie den vorherigen Ausführungen entnehmen können, bereiten streitige Trennungen von nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften auf unterschiedlichen Ebenen rechtliche und tatsächliche Probleme. Um Kosten, Mühen und Nerven zu sparen, bleiben letztlich nur zwei vernünftige Lösungen:

Entweder man arbeitet im Fall der Trennung bei dringenden Themen der Auseinandersetzung kooperativ zusammen oder – was noch besser ist – man schließt frühzeitig einen Partnerschaftsvertrag, der für die Trennung klare vertragliche Regeln vorsieht. Dies empfiehlt sich insbesondere, wenn erhebliche gemeinsame Investitionen getätigt werden. Hält sich der ehemalige Partner nicht an dessen Inhalt, so besteht mit einem ordentlichen Partnerschaftsvertrag zumindest eine höhere Sicherheit, klar definierte vertraglich geregelte Ansprüche erfolgreich gerichtlich geltend machen zu können. Der Partnerschaftsvertrag kann optional beispielsweise auch erbrechtliche Vereinbarungen, gegenseitige Vollmachtserteilungen oder Regelungen zu dem Umgang mit gemeinsamen Kindern enthalten.

Sollten Sie Fragen zu dem Thema Beendigung von nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften oder dem Abschluss und der Gestaltung von Partnerschaftsverträgen haben, dann sprechen Sie mich gerne an.


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