Nichteheliche Lebensgemeinschaften: Wann sind vertragliche Regelungen zu empfehlen?

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Leben zwei Personen zusammen ohne verheiratet zu sein, leben sie zumeist in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Das Zusammenleben ist jedoch keine Voraussetzung. Die Beziehung muss vielmehr auf Dauer angelegt sein, es darf keine weitere Lebensgemeinschaft nebenher bestehen und es muss eine innere Bindung der Partner bestehen. Besonders in den letzten Jahren hat diese Form des Zusammenlebens immer mehr an Bedeutung gewonnen. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft wird gesetzlich nicht geregelt, Paare entscheiden sich häufig für diese Lebensform, weil sie mit ihr keine rechtliche Bindung eingehen. Dennoch können insbesondere bei einer Trennung des Paares erhebliche Probleme und Konflikte auftreten. Aus dem Grund kann die Vereinbarung von vertraglichen Regelungen sinnvoll sein. Insbesondere in den nachfolgenden Bereichen:

Eigentumsaufteilung

Besonders sinnvoll ist ein Partnerschaftsvertrag im Hinblick auf die Vermögensauseinandersetzung. So können bestimmte bewegliche Vermögensgüter, wie ein Auto oder der Hausrat, in einem Vermögensverzeichnis aufgenommen werden. Die Vermögensauseinandersetzung kann so erleichtert werden.

Steuerrecht/ Erbrecht

Im Steuerrecht werden die Partner als alleinstehend behandelt und haben nicht die Möglichkeit der günstigeren Steuerklasse. Auch lebensgemeinschaftsbedingte Zuwendungen sind schenkungssteuerpflichtig, auch eine etwaige Steuerfreiheit bezüglich eines Familienheims gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften. Die Mitfinanzierung einer Immobilie kann beispielsweise durch Gewährung eines Darlehens, das im Hinblick auf die Mitnutzung durch den Darlehensgeber zinslos gewährt wird, schenkungssteuerpflichtig sein. Hinsichtlich der nicht geforderten Zinsen handelt es sich um eine unentgeltliche, steuerpflichtige Zuwendung.

Sollten Ausgleichansprüche vertraglich geregelt werden, empfiehlt sich eine Klarstellung, ob diese nur für die Trennung oder auch den Tod eines Partners gelten. Dies ist insbesondere sinnvoll, da Paare der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine erbrechtliche Absicherung haben. Ein Partner hat beim Tode des Anderen keine gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte. Um den Hinterbliebenen ein Erbe zu hinterlassen, empfiehlt sich die Aufsetzung eines Testaments.

Immobilie/ Miete

Kauft das Paar eine Immobilie zusammen, kann es zu Problemen kommen , wenn einer der Partner Alleineigentümer wird oder unterschiedlich hohe finanzielle Aufwendungen getätigt wurden. Mehrzahlungen können nicht ohne Weiteres zurückverlangt werden. Für den Falle des Todes des Partners sollte für die gemeinsame oder im Alleineigentum stehenden Immobilie ein unentgeltliches, lebenslanges Wohnrecht für den anderen Partner im Wege eines Erbvertrages eingeräumt werden. Wohnt das Paar hingegen zur Miete und stirbt einer der Partner, hat der Hinterbliebene nach § 563 I das Recht, in der gemeinsamen Mietwohnung wohnen zu bleiben.

Gestaltung des Sorgerechts

Des Weiteren kann mithilfe des Partnerschaftsvertrages der Unterhalt für den Partner und für die gemeinsamen Kinder nach der Trennung geregelt werden. Der Kindesunterhalt richtet sich, wie bei ehelichen Kindern, nach der Düsseldorfer Tabelle. Kinder aus ehelichen und nichtehelichen Verhältnissen werden unterhaltsrechtlich gleich behandelt.

Des Weiteren können in einem Partnerschaftsvertrag weitere individuelle Regelungen getroffen werden, möglich sind beispielsweise Vollmachten für den Krankheitsfall, auch Regelungen zur (einvernehmlichen) Kinderwunscherfüllung oder Vereinbarungen im höchstpersönlichen Bereich.

Um Streitigkeiten und Ungerechtigkeiten entgegenzuwirken, sollten möglich frühzeitig vertragliche Regelungen mithilfe eines Partnerschaftsvertrages oder einem Testament getroffen werden. Die vertraglichen Regelungen müssen auf die individuelle und persönliche Situation der Betroffenen abgestimmt werden, weshalb es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.

 


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