Die Teilungsversteigerung in Trennung und Scheidung

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Familienheim

Ist eine Beziehung, Ehe oder Lebenspartnerschaft gescheitert, folgt auch die finanzielle Trennung. Häufig gibt es eine gemeinsame Immobilie (Haus mit Grundstück oder Eigentumswohnung), die oft auch der gemeinsame Lebensmittelpunkt war. 

Im sogenannten Zugewinnausgleich wird zwar der Vermögenszuwachs der Beteiligten ausgeglichen, die Eigentumsverhältnisse an einer Immobilie sind jedoch davon erst einmal nicht betroffen. Um sich hier auseinanderzusetzen, müssen gesonderte Regelungen getroffen werden.

Wie setzt man sich auseinander?

Haben die Eheleute/Lebenspartner Bruchteilseigentum, sind also im Grundbuch zu je ½ eingetragen, handelt es sich um eine sogenannte Bruchteilsgemeinschaft. Liegt diese Voraussetzung vor, kann jeder Miteigentümer direkt die Aufhebung der Gemeinschaft im Wege der Teilungsversteigerung beantragen. Ausnahme: Es gibt einen vertraglichen Ausschluss einer solchen Aufhebung.

Bei einer sogenannten Gesamthandsgemeinschaft – diese liegt z. B. vor, wenn die Eheleute Gütergemeinschaft vereinbart haben oder als BGB-Gesellschaft bzw. GbR im Grundbuch eingetragen sind, können nur beide gemeinsam über das Vermögen, also hier die Immobilie verfügen. Hier scheidet eine Teilungsversteigerung als erster Schritt aus, weil zunächst die Auflösung der Gemeinschaft erreicht werden muss, bevor dann das Gesellschaftsvermögen verteilt werden kann.

Was ist Ihr Ziel?

Sollten Sie eine gemeinsame Immobilie auseinandersetzen wollen und sich hierzu nicht einvernehmlich verständigen können oder wollen, müssen Sie sich zunächst entscheiden, ob Sie versuchen wollen,

a. die Immobilie selbst günstig zu erwerben

oder

b. einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen.

Von der Zielsetzung hängt maßgeblich die Vorgehensweise ab, denn es gibt zahlreiche Möglichkeiten, wie hier verfahren werden kann. Dazu müssen im Vorfeld die Grundbuchlage und Belastungen im Grundbuch geklärt werden. Nicht jede Belastung ist ungünstig, denn solche Verbindlichkeiten können maßgeblich den Verlauf einer Teilungsversteigerung beeinflussen.

Und umgekehrt?

Sollte man mit einem Antrag auf Teilungsversteigerung unerwartet konfrontiert werden, gibt es auch zahlreiche Möglichkeiten, eine Teilungsversteigerung zu verzögern und/oder auf andere Weise auf das Verfahren Einfluss zu nehmen.

Tipp:

Sollten Sie ungewollt als Miteigentümer mit einem Antrag auf Teilungsversteigerung konfrontiert werden, treten Sie in jedem Fall (rechtzeitig) dem Verfahren bei – nur dann können Sie auch alle Rechte im Verfahren wahrnehmen und sind handlungsfähig!

Ich berate Sie hierzu gern.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Stephanie Metzger

Beiträge zum Thema