​Die Unwirksamkeit einer Kreditsicherheit bei Besicherung des wesentlichen Vermögens des Ehepartners.

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1. Einführung

Die Bestellung von Sicherheiten durch Ehegatten im Rahmen von Darlehensverträgen ist ein immer wieder kehrendes Thema im Bankwesen. 

Dieser Prozess, oft von Banken gefordert, um das Risiko bei der Kreditvergabe zu minimieren, birgt eine Vielzahl von rechtlichen Herausforderungen und potenziellen Fehlern. 

Im Kern geht es dabei um das rechtliche Spannungsverhältnis, die Absicherung des Darlehens durch Vermögenswerte eines oder beider Ehepartner zu erreichen und gleichlaufend eine Übersicherung und/oder einen sonstigen rechtlichen Verstoß zu vermeiden. 

Und genau dieses Spannungsverhältnis birgt in der Rechtspraxis große Probleme.


2. Die Besicherung eines Darlehens als Verstoß gegen § 1365 BGB

Gemäß § 1365 BGB ist die Zustimmung des anderen Ehepartners erforderlich, wenn ein Ehepartner über sein gesamtes Vermögen verfügen möchte.

Diese Regelung dient als korrigierendes Instrument, denn wenn die danach erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten nicht vorliegt, ist die Verfügung absolut (gegenüber jedermann) unwirksam. Gutglaubensschutz gibt es bei dieser gesetzlichen Verfügungsbeschränkung nicht.

Interessanterweise kann der Ehepartner, der die Sicherheit bereitgestellt hat, sich ebenso auf diese Regelung berufen, um die Unwirksamkeit der Sicherheit geltend zu machen, wie der andere Ehepartner. Wird daher über Vermögen im Gesamten ohne die erforderliche Zustimmung verfügt, greift dieser Schutzmechanismus.

Allerdings gilt es zu beachten, dass sich die Anwendbarkeit des § 1365 BGB auf Ehepartner beschränkt, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Bei Gütertrennung findet dieser Paragraph keine Anwendung. Bei einer Gütergemeinschaft ist meistens ohnehin die gemeinsame Verfügung beider Ehepartner erforderlich.

Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist solange erforderlich, bis die Ehe rechtskräftig geschieden ist. D. h. selbst während der Trennungsphaste entfaltet § 1365 BGB noch seine Schutzwirkung. Entscheidender Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist der der Sicherheitenstellung, d. h. wenn der Sicherungsgeber zum Zeitpunkt der Sicherheitenstellung (noch) verheiratet ist, bedarf es gemäß § 1365 BGB der Zustimmung des Ehegatten, auch wenn diese bereits getrennt leben.

Eine Verfügung über das gesamte Vermögen im Sinne des § 1365 BGB liegt nicht nur vor, wenn das gesamte Vermögen belastet wird. Denn in der Praxis wird oft über einzelne Vermögensgegenstände verfügt, die aber eben fast das gesamte Vermögen eines Ehepartners ausmachen. Die Rechtsprechung hat daher bereits seit langen klargestellt, dass Vermögensverfügungen ab ca. 85% des Gesamtvermögens des Ehegatten, als Verfügung im Ganzen gilt. 

Liegt die Sicherheitenbestellung zum Bespiel in einer Grundschuldbestellung, sind im Rahmen der Wertermittlung für die Besicherung neben dem Nominalbetrag der Grundschuld auch die bei einer künftigen Vollstreckung in die Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG fallenden Grundschuldzinsen einzubeziehen und regelmäßig mit dem zweieinhalbfachen Jahresbetrag zu berücksichtigen.

Nach vorherrschender Meinung muss zu der Verfügung des Ehegatten im Gesamten hinzutreten, dass der Sicherungsnehmer (Bank) weiß bzw. wissen muss, dass es sich bei dem belasteten Vermögensgegenstand um das wesentliche Vermögen des Sicherungsgebers handelt. Da im Rahmen einer Darlehensgewährung die Darlehensnehmer jedoch Ihre Vermögensverhältnisse offen legen müssen, ist dieses Wissen bei dem Kreditinstitut regelmäßig vorhanden.

Wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind, muss der andere Ehegatte der Sicherheitenstellung zustimmen. 

Eine Zustimmung ist formfrei möglich, wobei sich zum Zwecke einer notwendigen Beweisführung in einem streitigen Verfahren die Schriftform empfiehlt. 

Verweigert der andere Ehegatte die Zustimmung, greift § 1365 BGB und die Sicherheitenbestellung ist unwirksam. 

Möglicherweise kann eine verweigerte Zustimmung jedoch durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden, § 1365 Abs. 2 BGB (wenn dies nach dem Grundsatz für Treu und Glauben für einen Ehegatten notwendig ist; nicht für das Kreditinstitut!).


3. Fazit

Die Sicherheitenbestellung durch Ehegatten bei Darlehensverträgen ist ein Gebiet, das sowohl für Banken als auch für die betroffenen Ehepartner mit Vorsicht zu behandeln ist. Es bietet seit jeher erhebliches gerichtliches Streitpotential.

Eine genaue Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen und eine sorgfältige Prüfung der individuellen Umstände sind unerlässlich, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden und eine solide und rechtssichere Grundlage für die Kreditvergabe zu schaffen.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub

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