Die Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruches

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Stirbt ein Arbeitnehmer während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses und stünden ihm zu diesem Zeitpunkt noch für das laufende Jahr Urlaubsansprüche zu, so gehen diese zum Zeitpunkt des Todes unter (BAG, NZA 2013, 678). Diese Rechtsprechung gilt bis heute.

Anders sieht es aber mit den Urlaubsabgeltungsansprüchen aus.

Diese entstehen, wenn das Arbeitsverhältnis, gleich, aus welchem Grund, endet und der Arbeitgeber bis dahin dem Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub, wiederum gleich aus welchem Grund, nicht bzw. nicht in voller Höhe gewähren konnte.

Zunächst ist hier die bereits erfolgte Rechtsprechungsänderung zu beachten, dass die gesetzlichen Urlaubsansprüche arbeitsunfähiger Arbeitnehmer erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen. Dies gebietet die unionskonforme Auslegung des § 7 III 3 BUrlG.

Endet nunmehr das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Zeitspanne, wandelt sich der Urlaubsanspruch grundsätzlich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch. Verstirbt der Arbeitnehmer danach, so bleibt der gesamte Abgeltungsanspruch bestehen. Wäre er tageweise bezogen auf den Übertragungszeitraum untergegangen, wie dies der früheren Rechtsprechung des BAG entsprach, würde das eine unzulässige Verkürzung des Übertragungszeitraumes bedeuten. Da der Urlaubsabgeltungsanspruch jedoch ein reiner Geldanspruch ist, hängt er weder von der Erfüllbarkeit noch Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs ab geschweige denn geht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter. Damit ist er auch vererbbar, geht mit dem Tod des Arbeitnehmers gem. § 1922 BGB auf dessen Erben über und kann von diesen gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber geltend gemacht werden.


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