Die Verjährung des Gesamtschuldnerausgleich unter Eheleuten

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Der Fall: Die Eheleute haben sich getrennt. Der Ehemann zahlt die gemeinsamen Verpflichtungen des Paares auch nach Trennung weiter. Während des Eheverfahrens werden  Zugewinn und Hausrat geteilt und  Unterhaltsansprüche geregelt.

5 Jahre nach Trennung und 2 Jahre nach rechtskräftiger Ehescheidung macht der Ehemann den Gesamtschuldnerausgleich gegen die geschiedene Ehefrau gerichtlich geltend. Diese verweist auf die Verjährung, die gemäß § 195 BGB 3 Jahre beträgt. Danach wäre der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich aus § 426 BGB tatsächlich verjährt.

Zwischen Eheleuten ist allerdings § 207 Abs.1 BGB zu beachten. Dort heißt es, dass die Verjährung der Ansprüche von Ehegatten gehemmt ist, solange die Ehe besteht. Beendet wird die Ehe mit rechtskräftigen Scheidungsbeschluss. Die Hemmung soll die Ehegatten vor zusätzlicher Belastung durch gerichtliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Scheidung schützen. 

Hieraus folgt, dass der Ehemann einen Ausgleich für gemeinsame Forderungen ab Zeitpunkt der Trennung bis 3 Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung gerichtlich geltend machen kann.

Die regelmäßige Verjährung beginnt gemäß § 199 BGB am Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden  und  bekannt geworden ist..

Ausgenommen hiervon sind Ansprüche, die bereits im Zugewinn oder Unterhalt berücksichtigt wurden, da eine Doppelverwertung der Forderung nicht zulässig ist. 

Hätte der Ehemann seine Forderung bereits im Trennungsunterhaltsverfahren  oder in das Zugewinnausgleichsverfahren eingestellt, wäre ein gesonderter Gesamtschuldnerausgleich allerdings nicht mehr zulässig.


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