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Pfändungsschutz bei Eheleuten

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Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Bei der Zwangsvollstreckung dürfen bestimmte Gegenstände des Schuldners vom Gerichtsvollzieher nicht gepfändet werden. Welche Sachen dem gesetzlichen Pfändungsschutz unterliegen, ist in § 811 Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Unpfändbar sind zum Beispiel alle Gegenstände des Schuldners, die für ihn zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlich sind. Danach genießt das Fahrzeug des Schuldners Pfändungsschutz, wenn er es für die Berufsausübung benötigt. Das ist der Fall, wenn er sein Auto für Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück benötigt.

In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof kürzlich mit einer Leitsatzentscheidung die Rechte von Ehepaaren gestärkt und bestimmt, dass ein Fahrzeug des Schuldners nicht nur vor einer Pfändung geschützt ist, wenn er es selbst beruflich benötigt. Gleiches muss gelten, wenn der Wagen des Schuldners von seinem Ehegatten für dessen Berufsausübung erforderlich ist (BGH, Beschluss v. 28.01.2010, Az.: VII ZB 16/09).

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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