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Die Verjährung im Strafrecht

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Das Strafgesetz unterscheidet zwei grundlegende Institute der Verjährung, nämlich die Verjährung der Strafverfolgung und die Verjährung der Vollstreckung der Strafe.

Die Verjährung der Strafverfolgung

Die Strafverfolgung ist das Recht der staatlichen Behörden, ein Strafverfahren gegen eine Person, die im Verdacht steht, dass sie eine Straftat begangen hat, einzuleiten und zu führen.

Die Verjährungsfristen der  Strafverfolgung beginnen  in der Regel ab dem Tag der Straftat. Wenn jedoch die Folgen, die eine Straftat kennzeichnen, später eintreten, beginnt die Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Wenn der Täter z.B. auf ein Opfer schießt und dieses Opfer nach zwei Monaten an den Verletzungen stirbt, läuft die Verjährungsfrist der Strafverfolgung für die Straftat von Mord ab dem Tag an dem das Opfer verstorben ist. Ebenso beginnt die Verjährung ab der Beendigung bzw. der letzten kriminellen Tat bei ständigen und wiederholten Straftaten zu laufen, die aus langandauernden oder noch bedeutender aus gleichartigen Taten des Angeklagten bestehen.

Die Straftat der Entführung wird z. B. als dauerhafte Straftat angesehen, für die die Verjährung der Strafverfolgung erst ab der Beendigung der Tat gilt, das heißt ab dem Zeitpunkt, an dem der rechtswidrige Freiheitsentzug des Opfers aufhört. Im Fall, wenn der Täter wiederholt Waren über die Grenze transportiert, ohne sie zu Zoll- und Steuerzwecken anzumelden, handelt es sich um eine wiederholte Straftat, und die Verjährung der Strafverfolgung beginnt erst mit dem letzten rechtswidrigen Transit.

Die Verjährung der Strafverfolgung tritt nach Ablauf der Frist ein von:

  • 40 Jahren für Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 15 Jahren bestraft werden;
  • 25 Jahren für Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren bestraft werden;
  • 20 Jahren für Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren bestraft werden;
  • 15 Jahren für Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren bestraft werden;
  • 10 Jahren für Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bestraft werden und
  • 6 Jahren für andere Straftaten.

Man muss erwähnen, dass mit den letzten Änderungen des Strafgesetzes eine Regel eingeführt wurde, nach der sich die Verjährungsfristen der Strafverfolgung um zwei Jahre verlängern, wenn vor Ablauf dieser Verjährung ein erstinstanzliches Urteil gefällt wurde. Der Sinn dieser Feststellung war erwartungsgemäß darauf gerichtet, dem Berufungsgericht Zeit zu geben, über die Berufung zu entscheiden, obwohl die Bestimmung in der Praxis angewandt wird, ohne die Absicht des Gesetzgebers  vollständig zu respektieren.

Wenn das Strafverfahren nicht innerhalb der für die Verjährungsfrist erforderliche Frist eingeleitet und abgeschlossen (ein rechtkräftiges Urteil wurde gefällt) wurde, dann ist das Gericht oder eine andere Behörde, die das Verfahren durchführt, verpflichtet, dieses Strafverfahren einzustellen, das heißt ein Urteil zu fällen, mit dem die Anklage abgewiesen wird.

Verjährung der Strafvollstreckung

Die Verjährung der Strafvollstreckung bezieht sich auf das Recht staatlicher Behörden, die Strafe, die in einem rechtskräftigen Urteil verhängt wurde, gegen einen Täter zu vollstrecken und diese Verjährung läuft ab dem rechtskräftigen Urteil.

Die verhängte Strafe, kann wegen Verjährung nicht vollstreckt werden, wenn seit dem rechtskräftigen Urteil vergangen sind:

  • 40 Jahre seit Verhängung einer langandauernden Gefängnisstrafe,
  • 25 Jahre seit Verhängung einer mehr als zehnjährigen Gefängnisstrafe,
  • 20 Jahre seit Verhängung einer mehr als fünfjährigen Gefängnisstrafe,
  • 15 Jahre seit Verhängung einer mehr als dreijährigen Gefängnisstrafe,
  • 10 Jahre seit Verhängung einer mehr als einjährigen Gefängnisstrafe,
  • 6 Jahre seit Verhängung einer bis zu einjährigen Gefängnisstrafe oder eine Geldstrafe als Haupt- oder Nebenstrafe.

Verjährung der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen, des Entzug von Vermögen und Gegenständen

Die Verjährungsdauer der Sicherheitsmassnahmen ist doppelt so lange wie die Massnahmen selbst, gerechnet ab Verkündung ihres rechtskräftigen Urteils, und sie können nicht durchgeführt werden, wenn die Verjährung der Strafvollstreckung, für die sie verhängt wurden, eingetreten ist oder wenn die Verurteilung auf Bewährung abgelaufen ist.

Dies gilt weder für Sicherheitsmaßnahmen, die auf lebenslänglich verhängt wurden, noch für Entzug von Vermögen, des durch eine Straftat (für die diese Maßnahmen nicht verjähren) erworben wurden.

Der Entzug von Gegeständen, der durch ein rechtskräftigen Urteil angeordnet wurde, kann nicht nach Ablauf von fünf Jahren seit dem rechtskräftigen Urteil (in dem er verhängt wurde), erfolgen.

Ändernung von Verjährungsfristen und Besonderheiten

Angesichts der Tendenz des Gesetzgebers im Laufe der Geschichte die Verjährungsfristen zu ändern oder in der Regel zu verlängern, stellte sich in der Praxis die Frage, ob die Änderung der Verjährungsfristen laufende Verfahren beeinflüssen. Viele Rechtstheoretiker haben darauf hingewiesen, dass eine solche rückwirkende Gesetzesanwendung dem Grundsatz der Anwendung des milderen Gesetzes für den Täter gegensätzlich sein würde.

In Bezug auf diese Frage nahm der Oberste Gerichtshof klare Standpunkte zur Gültigkeit der Anwendung des geltenden Gesetzes ein und er hat begründet, dass „die Verjährung keinerlei Privileg für den Täter der Straftat sei, sondern ein Institut, das aus Gründen der Zweckmässigkeit verabschiedet wurde, und sich daher die Frage der Anwendung des milderen Gesetzes nicht stellt (I Kž-256/83 vom 9. November 1983). Dieser Standpunkt wurden auch vom Gesetzgeber übernommen,  der 2011 im Strafgesetzt eine Bestimmung inkorporierte, die ausdrücklich vorsieht, dass "wenn sich die Verjährungsfrist vor Eintritt der Verjährung der Strafverfolgung oder Verjährung der Strafvollstreckung verändert, die Verjährungsfrist des neuen Gesetzes gilt."

Das Gesetz kennt auch Situationen, in denen die Verjährungsfristen für die Dauer  bestimmter gesetzlich festgelegter Umstände ruhen. Somit läuft die Verjährung nicht für die Zeit, in der nach dem Gesetz die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nicht beginnen kann, da sich der Angeklagte z. B. in einem fremden Land befindet das die Auslieferung verweigert oder wenn der Angeklagte für ein Staatsamt gewählt wurde, für das er Immunität hat usw. Bei den meisten Straftaten, die zum Nachteil des Kindes sind,  beginnt die Verjährung erst, wenn das Kind volljährig ist. Die Verjährung der Strafvollstreckung läuft nicht, wenn der Täter eine (andere) Freiheitsstrafe und dergleichen verbüßt.

Das Gesetz kennt auch Straftaten, für die die Strafverfolgung und Strafvollstreckung der Strafe nicht verjähren. Das sind die schwerwiegendsten Straftaten, für die der Gesetzgeber festgestellt hat, dass die Rechte des Angeklagten das Interesse der Gemeinschaft, den Täter zu bestrafen, überwiegt. Dies sind z. B. Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Terrorismus, schwerer Mord und andere.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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