Die WEG in der Corona-Krise: Sind Hausgelder aktuell geschuldet?

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1. Wie sieht die aktuelle Situation aus?

Viele Sondereigentümer stellen sich momentan die Frage, ob sie noch die Hausgelder schulden. Gerade die Eigentümer, die ihr Sondereigentum vermietet haben, stehen dabei vor dem Problem, dass möglicherweise die jeweiligen Mieter aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht den monatlichen Mietzins derzeit nicht leisten können, ohne dass daraus kündigungsrelevante Konsequenzen gezogen werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass die im vorgenannten Gesetz gegebenen Voraussetzungen – Zahlungsunfähigkeit aufgrund der Covid-19-Pandemie – vorliegen. Ohne die monatlichen Mietzahlungen sind aber gerade bei finanzierten Wohnungen die liquiden Mittel der (Sonder-)Eigentümer zur Zahlung der Hausgelder derzeit nicht immer gegeben.

2. Was sagt das Gesetz?

Grundsätzlich sind gemäß § 28 Abs. 2 WEG die Hausgelder nach Abruf durch den Verwalter zu leisten. Grundlage für die Zahlungsverpflichtung der Sondereigentümer stellt der Wirtschaftsplan dar. Aus diesem ergeben sich gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 WEG die Betragsleistungen der Wohnungseigentümer.

3. Gilt aufgrund der Covid-19-Pandemie etwas anderes?

Anders als für Mieter hat der Gesetzgeber für Wohnungseigentümer jedoch (bislang) keine Notwendigkeit gesehen, die Hausgelder aufgrund von wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie zu stunden. Zumindest lässt sich bislang keine ausdrückliche gesetzliche Regelung hierzu finden.

Einer Analogie – das heißt die Anwendung der vorgenannten Vorschriften für die Mieter auch auf die Sondereigentümer – steht wohl entgegen, dass hier keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Aus dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht lassen sich nämlich Regelungen zu den Wohnungseigentümern entnehmen. Diese beziehen sich jedoch ausdrücklich nicht auf die Zahlungen der Hausgelder. Ausdrücklich regelt der Gesetzgeber, dass der bisherige – zuletzt beschlossene – Wirtschaftsplan auch weiterhin Geltung behält, damit die Finanzierung der Eigentümergemeinschaft gewährleistet ist. Dies soll solange gelten, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird. Gerade aus der Weitergeltung des bisherigen Wirtschaftsplanes lässt sich die gesetzgeberische Intention erkennen, dass auch die Hausgelder nach wie vor geschuldet sind, um die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zu gewährleisten.

Fazit: Bis auf Weiteres sind die Hausgelder nach wie vor geschuldet.

Bei den obigen Ausführungen handelt es sich um eine allgemein gehaltene Übersicht, welche eine konkrete anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann und soll.

Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Ihre Bedekorn Rechtsanwälte – RA Robert Broicher & RA Thorsten Krill


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