Die wichtigsten Arten von Unterhalt

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Geht eine Ehe in die Brüche, ändert sich alles – nicht nur persönlich, sondern meist auch finanziell. Damit die Trennungsparteien überhaupt wissen, welche Arten von Unterhalt für welche Personengruppen existieren und welche Art von Unterhalt man wann zahlen muss oder erhält, wurde dieser Rechtstipp verfasst.

Kindesunterhalt

Sind aus einer Ehe Kinder hervorgegangen, so sind diese durch eine Trennung bzw. Scheidung in großem Maße mit betroffen. Grundsatz für die sich trennenden Eltern sollte daher immer sein, dass es den Kindern trotzdem weiterhin so gut wie möglich geht – auch finanziell. Aus diesem Grund geht der Kindesunterhalt den anderen Arten von Unterhalt voraus.

In den meisten Fällen werden die Kinder nach einer Trennung bei einem Elternteil leben. Dieser erbringt seine Unterhaltspflichten dann in Form des sog. Naturalunterhalts bzw. Betreuungsunterhalts, indem das Kind bei ihm wohnt, isst, verpflegt und betreut wird.

Der andere Elternteil ist im Gegenzug dazu verpflichtet, für die Kinder Unterhalt in Geld zu bezahlen, den sog. Barunterhalt. Dieser orientiert sich der Höhe nach meist an der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle und richtet sich grundsätzlich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und den Altersstufen der Kinder.

Werden die Kinder im sogenannten Wechselmodell betreut, so müssen beide Elternteile sowohl Natural- als auch Barunterhalt in gleicher Höhe leisten.

Trennungsunterhalt

Eine Trennung liegt gem. § 1567 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann vor, wenn zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Dies führt unter anderem dazu, dass nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet wird. 

Aus diesem Grund kann derjenige, der weniger Geld zur Verfügung hat, vom leistungsfähigeren Expartner den sog. Trennungsunterhalt gem. § 1361 Abs. 1 BGB verlangen, damit er seinen bisherigen Lebensstandard beibehalten kann. 

Dieser Anspruch entsteht grundsätzlich erst in dem Monat, in dem der Gegenseite ein Auskunftsersuchen zum Einkommen zugegangen ist bzw. ein bestimmter Zahlbetrag geltend gemacht worden ist. Ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt besteht außerdem nur im Zeitraum zwischen der Trennung und der Rechtskraft der Scheidung.

Betreuungsunterhalt

Gibt es Kinder, die zum Zeitpunkt der Trennung bzw. Scheidung noch keine drei Jahre alt sind, so hat der betreuende Elternteil zusätzlich Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser ergibt sich bei verheirateten Paaren aus § 1570 BGB, bei unverheirateten Paaren aus § 1615l Abs. 2 BGB. 

Dieser Unterhalt soll sicherstellen, dass der betreuende Elternteil ausreichende Mittel zur Verfügung hat, um die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen, bis er wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss.

Nachehelicher Unterhalt

Mit Rechtskraft der Scheidung ist jeder Ex-Partner für sich selbst verantwortlich und verpflichtet, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Ist er dazu nicht in der Lage, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit, nachehelichen Unterhalt bzw. Geschiedenenunterhalt geltend zu machen. 

Die Ansprüche sind in den §§ 1570–1576 BGB geregelt und bestimmen, in welchen Fällen tatsächlich ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegen den Expartner besteht, beispielsweise wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder aufgrund hohen Alters.


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