Die Zustimmung des Vermieters bei der Untervermietung von Einzimmerwohnungen | 2024

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Zusammenfassung:

Ein richtungweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. September 2023 (Aktenzeichen VIII ZR 109/22) hat die Rechtslage zur Untervermietung von Einzimmerwohnungen klargestellt. Mieter haben das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen auch Teile einer Einzimmerwohnung unterzuvermieten, was die Möglichkeit einschließt, die Wohnfläche legal über Plattformen wie Airbnb teilweise zu vermieten. Dies stärkt die Position der Mieter erheblich und eröffnet ihnen neue Wege zur Nutzung ihres Wohnraums. Der BGH betont, dass die Größe oder der Schnitt der Wohnung die rechtliche Möglichkeit zur Untervermietung nicht limitiert. Es ist wichtig, dass Mieter sich ihrer Rechte bewusst sind und bei Bedarf juristischen Rat einholen, um die Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung zu erhalten. Der Artikel empfiehlt Mietern, die bei der Untervermietung auf Widerstände stoßen, eine professionelle Beratung und Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Neue Rechtsprechung zur Untervermietung: Ein umfassender Überblick

Das Thema Zustimmung des Vermieters bei der Untervermietung, insbesondere in Einzimmerwohnungen, stellt ein rechtliches Dilemma dar, das in der jüngsten Zeit durch ein richtungsweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) eine neue Dimension erhalten hat. Auch in scheinbar einfachen Konstellationen, wie der Untervermietung eines einzigen Wohnraumes, besteht das Recht der Mieter, Teile der Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen weiterzuvermieten. Dieses Recht wurde mit einem Urteil des BGH vom 13. September 2023 (Aktenzeichen VIII ZR 109/22) untermauert und verstärkt. Der folgende Beitrag widmet sich der Analyse dieses Urteils und den sich daraus ergebenden Rechten für Mieter.


Die Entscheidung des BGH und deren Auswirkungen auf die Untervermietung

Gemäß § 553 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat der BGH bekräftigt, dass Mieter von Einzimmerwohnungen grundsätzlich berechtigt sind, eine Zustimmung zur Teiluntervermietung ihrer Wohnung vom Vermieter zu verlangen. Ein bedeutender Aspekt des Urteils liegt in der Klarstellung, dass Einzimmerwohnungen in Bezug auf Untervermietung nicht benachteiligt werden dürfen. Die Rechtsauffassung, dass auch kleine Wohnflächen den vollen Schutz des Gesetzes genießen, stärkt die Position der Mieter erheblich.

In einem konkreten Fall hatte ein Mieter aus Berlin, der berufsbedingt für mehrere Monate ins Ausland musste, um Erlaubnis zur Untervermietung seiner Einzimmerwohnung gebeten und wurde zunächst abgewiesen. Die Instanzen des Amts- und Landgerichts Berlin führten zu einer letztinstanzlichen Entscheidung durch den BGH, die dem Mieter Recht gab und die Auffassung stärkte, dass die Voraussetzungen für eine Teiluntervermietung auch in Einzimmerwohnungen gegeben sind.


Gleichberechtigung von Einzimmerwohnungen im Kontext der Untervermietung

Die Entscheidung des BGH hebt hervor, dass die rechtliche Möglichkeit zur Untervermietung nicht durch die Größe oder den Schnitt der Wohnung limitiert wird. Wesentlich ist, dass der Mieter die Wohnung nicht vollständig aufgibt und einen Teil der Wohnfläche selbst nutzen kann, auch wenn es sich nur um eine minimale Fläche handelt. Diese Interpretation des § 553 BGB eröffnet auch die Perspektive, die Wohnung legal über Plattformen wie Airbnb teilweise unterzuvermieten, solange die grundlegenden Bedingungen erfüllt sind.


Rechtliche Unterstützung für Mieter bei der Untervermietung

Mieter, die auf Widerstand ihres Vermieters bei der Untervermietung stoßen, sollten sich der ihnen zustehenden Rechte bewusst sein und gegebenenfalls juristischen Rat einholen. Juristische Fachkräfte können:

  • Die Rechtslage prüfen,

  • Bei der Einholung der erforderlichen Zustimmung unterstützen und

  • Eine Vertretung vor Gericht bieten.

Sollte Ihr Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung verweigern, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, um Ihre Rechte zu wahren und durchzusetzen.


Fazit und Handlungsaufruf

Die jüngste Rechtsprechung des BGH zur Untervermietung von Einzimmerwohnungen markiert einen wichtigen Meilenstein für die Rechte von Mietern, denen eine entsprechende Zustimmung vom Vermieter verwehrt wird. Für individuelle Beratung und Unterstützung in Ihrem speziellen Fall kontaktieren Sie uns gerne unter der Telefonnummer 04202 / 6 38 37 0 oder via E-Mail: info@rechtsanwaltkaufmann.de - Gemeinsam erörtern wir Ihre Möglichkeiten und entwickeln eine Strategie zur Durchsetzung Ihrer Interessen.

Dieser Artikel ist stark vereinfacht und dient lediglich zu Informationszwecken. Eine individuelle Beratung mit einem Rechtsanwalt ist zu empfehlen! 


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