Die Zwangsvollstreckung - eine Einführung

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Eine Zwangsvollstreckung stellt einen staatlichen Eingriff in das Vermögen des Schuldners dar, um so begründete und festgestellte Gläubigerrechte durchzusetzen.

Da sie einen großen Eingriff in das Eigentum und Vermögen eines Schuldners bedeutet, darf sie nur unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen ablaufen und muss sich an klare, gesetzlich definierte Regeln halten.

Im folgenden Rechtsrat stellt Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow von FÜRSTENOW Anwaltskanzlei den Ablauf einer Zwangsvollstreckung dar, geht auf die verschiedenen Vollstreckungsarten ein und zeigt sowohl für betroffene Gläubiger Möglichkeiten auf, die eigenen Forderungen durchzusetzen bzw. welche Rechtsmittel Ihnen als Schuldner dagegen zu stehen.

Die Beteiligten eines Vollstreckungsverfahrens

Bei einem Zwangsvollstreckungsverfahren gibt es grundsätzlich zwei Hauptbeteiligte: Den Vollstreckungsgläubiger und den Vollstreckungsschuldner. Ausführender Part auf staatlicher Seite ist der Gerichtsvollzieher. Allgemein handelt es sich bei der Zwangsvollstreckung um ein Parteiverfahren, d.h. alle Begehren der Parteien werden nicht von Amtswegen geprüft und vollzogen werden, sondern nur auf Antrag der jeweiligen Partei. Daher ist es umso wichtiger, seine Rechte und Pflichten innerhalb des Verfahrens genau zu kennen.

Wie beginnt das Verfahren und was sind die Vollstreckungsvoraussetzungen?

Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist zunächst einmal ein Antrag des Gläubigers beim zuständigen Vollstreckungsorgan. Wie bereits oben beschrieben, wird kein staatliches Vollstreckungsorgan aktiv, ohne das ein Antrag gestellt wurde, erklärt Rechtsanwalt Fürstenow. Zudem muss die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben sein und es muss sich um eine Forderung handeln, die im Wege der ZPO-Zwangsvollstreckung durchsetzbar und vollstreckbar ist. Auch müssen Gläubiger und Schuldner Partei- und Prozessfähigkeit besitzen (§§50ff. ZPO) und der Gläubiger muss ein Rechtsschutzbedürfnis besitzen, dies wird mit bestehen einer Forderung aber meist unterstellt.

Zudem müssen zwingend die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegend sein:

  • Ein Titel (§§704, 794 ZPO)
  • Eine Klausel (§§724 ff. ZPO)
  • Und die erfolgte Zustellung (§750 ff. ZPO)

Teilweise müssen darüber hinaus noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, dies sind die sogenannten besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Was stellen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen dar?

Unter einem Titel sind bspw. Urteile und Vollstreckungsbescheide, aber auch notarielle Urkunden zu verstehen, die zuvor in einem Gerichtsverfahren erworben wurden. Hierbei gibt es verschiedene Arten von zu erwerbenden Titeln, die in der ZPO geregelt sind.  Besonders zu erwähnen ist hier auf Grund der Schnelle des Verfahrens das sogenannten Mahnverfahren, mit dem der Gläubiger ebenfalls einen Vollstreckungstitel erwirken kann, allerdings ohne langjähriges Gerichtsverfahren. Schuldner haben nach Zugang des sogenannten Mahnbescheids 14-Tage Zeit, um dagegen Widerspruch einzulegen, ansonsten kann der Gläubiger mit Ablauf der Frist einen Vollstreckungsbescheid beantragen und aus diesem, nach weiteren 14-Tagen Frist, vollstrecken.

Wichtig ist es zudem, dass der erworbene Titel einen eindeutig bestimmbaren vollstreckbaren Inhalt besitzt und dabei stets auf eine Leistung (auch Duldung, oder Unterlassen) gerichtet sein muss.

Dieser Titel muss dann noch mit einer Klausel (§§724 ff. ZPO) versehen werden, diese erteilt je nach Art des Titels der Notar, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle oder der Rechtspfleger am Gericht.

Als letzter Schritt muss der Titel mit Klausel schließlich auch dem Schuldner zugestellt werden, dies kann auch erst mit Beginn der Vollstreckung erfolgen.

Was sind besondere Vollstreckungsvoraussetzungen?

Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen (§§751 ff. ZPO) sind Voraussetzungen, die eine Vollstreckung verhindern würden, sofern Sie nicht vorliegen. Die könnten bspw. Urteile sein, die nur gegen eine vorher hinterlegte Sicherheitsleistung vollstreckbar sind, oder erst an einem bestimmten Tag beginnen dürfen.

In welche Vermögenswerte wird vollstreckt?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, in welche Vermögenswerte der Gläubiger vollstrecken kann:

  • In Liegenschaften und Immobilien, bspw. durch Eintragung einer Zwangshypothek
  • In Geldvermögen, bspw. Bankkonten, Gehalt
  • In bewegliche Gegenstände, bspw. Bargeld, Schmuck, Laptop

Alle beweglichen, gepfändeten Gegenstände werden vom Gerichtsvollzieher mitgenommen oder gekennzeichnet und unterliegen somit einem Verfügungsverbot.

Selbstverständlich gibt es auch hier Regeln (Pfändungsfreigrenzen und -verbote) an die sich zu halten sind.

Was kann ich als Gläubiger im Vorfeld einer Zwangsvollstreckung unternehmen?

Als Gläubiger können Sie den Schuldner vor und bei Beginn der Vollstreckung zur Abgabe einer sogenannten Vermögensauskunft bewegen. Gegen Zahlung einer Gebühr wird der Schuldner dazu verpflichtet unter eidesstaatlicher Versicherung Angaben zu seinen Vermögenswerten zu machen, die Ihnen anschließend zur Verfügung stehen. Dies hat zudem den Vorteil, dass eine solche zudem eine hohe Druckfunktion auf den Schuldner hat, da bei nicht ausfüllen mit einem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls verbunden ist. Allerdings muss eine solche grundsätzlich nur alle 2 Jahre abgegeben werden, sodass Sie unter Umständen eine veraltete, kostenpflichtige Vermögensauskunft erhalten, unter der bereits von einem anderen Gläubiger vollstreckt wurde, so RA Fürstenow.

Zudem kann eine Vorpfändungserklärung an die Bank und/oder den Arbeitgeber des Schuldners sinnvoll sein, um eine Pfändung vorzubereiten. Dies hat die Einstellung von Gehaltszahlung und ggf. eine Kontosperrung zur Folge, was ebenfalls einen großen Druckfaktor darstellt. Zudem sichert man sich zeitgleich den Vorrang gegenüber anderen Gläubigern, die zeitgleich ebenfalls vollstrecken wollen.

Und als Schuldner?

Als Schuldner haben Sie die Möglichkeit ein Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) zu eröffnen bzw. ein bestehendes in ein solches umwandeln zu lassen. Bei mehreren Konten darf es sich jedoch nur bei einem um ein solchen P-Konto handeln. Es hat den Vorteil, dass der Pfändungsfreibetrag bei Pfändungsbeginn automatisch geschützt wird und nicht das komplette Konto eingefroren werden kann. Nach Vollstreckungsbeginn haben Sie dafür 4 Wochen Zeit. Eine präventive Einrichtung ist nicht zu empfehlen, da viele Funktionen eingeschränkt und Gebühren meist höher sind.

Zudem kann man mit verschiedenen Nachweisen auch den Pfändungsfreibetrag erhöhen, bspw. bei einer bestehenden Unterhaltspflicht.

Allgemein empfiehlt es sich auch immer den Kontakt zum Gläubiger zu suchen und mit diesem nach Lösungen zu suchen (bspw. Ratenzahlungsvereinbarung, Teilschulderlass etc.), da der Gerichtsvollzieher im Verfahren an strikte Vorgaben gebunden ist, was solch gütliche Vereinbarungen angeht.

Wie kann ich mich vor unrechtmäßiger Zwangsvollstreckung schützen?

Hierbei kommt es ganz darauf an, gegen welche Handlung sich die Beschwerde genau richten soll. Besteht die Forderung des Gläubigers als solche nicht (mehr) bzw. ist nachträglich weggefallen, so kann eine sogenannte Vollstreckungsgegenklage (§767 ZPO) eingereicht werden. Sind im Zuge der Zwangsvollstreckung Fehler begangen worden, die nicht auf das Bestehen der eigentlichen Forderung abzielen, sondern viel mehr auf die Art und Weise der Zwangsvollstreckung abzielen, also verfahrensrechtliche Fehler begangen wurden, so ist die Vollstreckungserinnerung (§766 ZPO) das Rechtsmittel der Wahl. Diese ist immer bei anzufechtenden Handlungen des Gerichtsvollziehers zu verwenden.

Stehen Rechte eines Dritten der Zwangsvollstreckung im Weg, so können Sie mit Hilfe einer Drittwiderspruchsklage nach §771 ZPO die Vollstreckung abwehren.

Fazit

Ein Zwangsvollstreckungsverfahren stellt für alle Verfahrensbeteiligten eine belastende Situation dar. Es empfiehlt sich daher immer, miteinander im Gespräch zu bleiben. Innerhalb des Verfahrens selbst, haben sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger Rechte und Pflichten, die sehr wichtig sind. Damit Sie diese auch zur richtigen Zeit korrekt ausüben, ist rechtliche Betreuung von Beginn an sehr zu empfehlen. Da strittige Forderungen oftmals auch vor Gericht verhandelt werden, ist eine Anwaltspflicht teilweise ohnehin vorgesehen. 

Der Rechtstipp wurde von dem Mitarbeiter der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Herrn Ewert, erstellt.

https://www.kanzlei-fuerstenow.de/

Foto(s): Sascha C. Fürstenow


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