Diese Mehrheiten im Verein sollten Sie kennen

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Im Vereinsleben kommt es an vielen Stellen darauf an, die richtige Mehrheit zu haben. Das klingt allerdings einfacher als ist. Denn es gibt verschiedene Formen der Mehrheit, die Sie sehr sauber unterscheiden sollten, damit die Beschlüsse im Verein rechtswirksam sind. Denn wenn ein Beschluss nicht mindestens mit der dafür notwendigen Mehrheit gefasst wurde, ist er unwirksam.

Das ist der gesetzliche Ausgangspunkt
Nach § 32 BGB erfolgt die Beschlussfassung durch die Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Ein Beschlussantrag ist daher angenommen, wenn auf ihn mehr als die Hälfte der abgegeben Stimmen entfallen. Bei der Berechnung der Mehrheit sind Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen grundsätzlich nicht mitzuzählen, solange sich aus der Satzung nichts anderes ergibt. Außerdem kann das Gesetz oder die Satzung für bestimmte Beschlussgegenstände eine andere Mehrheit verlangen.

Das versteckt sich hinter dem Begriff "einfache Mehrheit"
Ausdrücklich ist dieser Begriff im Gesetz nicht definiert. Er ist aber in vielen Satzungen erwähnt. Die einfache Mehrheit ist dann erreicht, wenn die Summe der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen mindestens um eine höhere ist als die Summe der abgegebenen gültigen Gegenstimmen. Solange die Satzung nichts anderes vorsieht, werden Enthaltungen aber nicht mitgezählt. In der Regel entspricht die einfache Mehrheit damit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Beispiel: Bei 65 abgegebenen gültigen Stimmen ist die einfache Mehrheit erreicht, wenn mindestens 33 Stimmen für den zur Beschlussfassung anstehenden Punkt abgegeben sind.

In diesem Fall geht es um eine "qualifizierte Mehrheit"
Unter qualifizierter Mehrheit versteht man eine Stimmenmehrheit, die in der Regel größer ist als die einfache Mehrheit. Üblich sind Regelungen, wonach eine 2/3- oder 3/4-Mehrheit für einen bestimmten Beschlussgegenstand erforderlich sind. Das BGB sieht dies zum Beispiel für Satzungsänderungen oder Vereinsauflösungen vor. Die Satzung kann aber auch in anderen Fällen eine qualifizierte Mehrheit verlangen, zum Beispiel eine 2/3-Mehrheit für die Wahl der Vorstandsmitglieder.

Die relative Mehrheit ist die schwächste Mehrheit
Die relative Mehrheit kann unter der einfachen Stimmmehrheit liegen. Die relative Mehrheit ist erreicht, wenn auf einen Kandidaten oder einen Beschlussvorschlag die meisten Stimmen entfallen. Auf die relative Mehrheit kommt es nur dann an, wenn die Satzung dies ausdrücklich vorschreibt.

Beispiel: Bei der Wahl zum Vorstand stehen drei Kandidaten für das Amt des Schatzmeisters zur Wahl. 65 gültige Stimmen sind abgegeben. Die einfache Mehrheit liegt also bei 33 Stimmen (siehe oben). Kandidat A erhält 30 Stimmen, Kandidat B 20 Stimmen und Kandidat C 15 Stimmen. Wenn in der Satzung ausdrücklich bestimmt ist, dass der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält oder auf den die relative Mehrheit entfällt, gewählt ist, ist Kandidat A gewählt. Würde es hingegen auf den gesetzgeberischen Normalfall aus § 32 BGB (siehe oben) ankommen, wäre keiner der Kandidaten gewählt, weil keiner mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

Tipp: Versuchen Sie nach Möglichkeit in einer Satzung nicht für einige Wahlvorgänge die relative Mehrheit und für andere die einfache Mehrheit zu fordern. In der Regel führt das dazu, dass das Wahlgeschehen intransparent und fehleranfällig wird.


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