Dieselfalle: Drohen Leasingnehmern hohe Nachzahlungen?

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In dem Rechtsstreit um Dieselfahrverbote hat heute der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) entschieden. Das BVerwG hat die Revisionen gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Düsseldorf rechtskräftig zurückgewiesen. Es bleibt damit bei der Verurteilung der beiden Städte dazu sicherzustellen, dass die jeweiligen Luftreinhaltepläne durch konkrete Maßnahmen eingehalten werden (BVerwG 7 C 26.16, BVerwG 7 C 30.17). Das Verwaltungsgericht Stuttgart etwa verpflichtete das Land Baden-Württemberg mit Urteil vom 26. Juli 2017, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so zu gestalten, dass er schnellstmöglich gewährleistet, dass die über ein Kalenderjahr ermittelten Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) von 40 µg/m³ und der NO2-Stundengrenzwert von 200 µg/m³ bei maximal 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr in der Umweltzone Stuttgart eingehalten wird. Die Beklagte hat demnach ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit benzin- oder gasgetriebenen Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 in der Umweltzone Stuttgart in Betracht zu ziehen. Ein solches Verkehrsverbot kann, wie nun gerichtlich bestätigt wurde, in rechtlich zulässiger Weise durchgesetzt werden.

Was nicht nur Umweltaktivisten freut, denn hohen NO2-Immisionen werden vor allem Herz-Kreislauferkrankungen zugeschrieben, kann für Fahrer von Dieselfahrzeugen bitter werden. Auf sie können nun bislang schwer vorstellbare Einschränkungen zukommen: Mit Ausnahme von Dieselmotoren, die bereits die Abgasnorm EURO 6 (mit Softwareupdate) erfüllen, drohen Dieselfahrzeugen konkrete Fahrverbote in bestimmten Bereichen der betroffenen Städte. Unbedenklich wären (nach derzeitigem Stand) nur Dieselfahrzeuge, die die Abgasnorm EURO 6d bzw. EURO 6d-Temp erfüllen.

Den Besitzern von Dieselfahrzeugen drohen dabei nicht nur persönliche Einschränkungen ihrer Mobilität – etwa dadurch, dass sie ihr Auto unter Umständen nicht mehr für den täglichen Weg zur Arbeit nutzen können. Mit der Entscheidung des BVerwG drohen ihnen vielmehr erhebliche finanzielle Schäden durch die (weiteren) Diesel-Wertverluste. Inzwischen wird auch denjenigen klar, die Wertverluste bisher kategorisch bestritten haben, dass Dieselfahrzeuge, die nicht mehr in Innenstadtbereichen gefahren werden dürfen, sich zukünftig am Gebrauchtwagenmarkt nur noch mit einem erheblichen Abschlag verkaufen lassen. Besonders gefährlich wirken sich die gerichtlichen Entscheidungen für Leasingnehmer aus, die betroffene Fahrzeuge auf Grundlage des sogenannten „Restwert-Leasings“ nutzen. Beim Restwertvertrag verpflichtet sich der Leasingnehmer, bei der Rückgabe des Wagens die Differenz zwischen ursprünglich kalkuliertem und tatsächlichem Zeitwert des Wagens an die Leasinggesellschaft zu zahlen.

„Leasingnehmer, die einen Restwertvertrag abgeschlossen haben und einen Diesel fahren, sitzen auf einer finanziellen Zeitbombe. Ihr Fahrzeug dürfte aufgrund der heutigen Entscheidungen des BVerwG und den damit verbundenen drohenden Fahrverboten beim Wiederverkauf deutlich weniger wert sein als ursprünglich veranschlagt“, warnt der Rechtsanwalt Klaus Nieding, Vorstand der bundesweit bekannten Kanzlei Nieding + Barth. „Aufgrund dieses Wertverfalls sinken auch die Restwerte der geleasten Fahrzeuge stark. Das wird bei den Kfz-Händlern dazu führen, dass die Leasing-Rückläufer nicht mehr vom Hof gehen. Das alles geht zu Lasten des Restwert-Leasingnehmers, der durch die Abschläge mit saftigen Nachforderungen rechnen muss, denn nach dem Restwertvertrag haftet der Leasingnehmer dafür, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Rückgabe den bei Vertragsabschluss – als von drohenden Fahrverboten noch keine Rede war – höher kalkulierten Restwert erzielt“, so Nieding weiter.

„Insbesondere Besitzer von Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns haben aus unserer Sicht gute Aussichten, diesen Minderwert ihres Dieselfahrzeuges beim Hersteller mit Erfolg geltend zu machen. Wie hinlänglich bekannt, hat Volkswagen durch den Einsatz spezieller Software bestimmte Dieselmotoren manipuliert. Der jeweilige Fahrzeugrestwert wurde daher schon bei Abschluss des Restwertleasingvertrages unter vollkommen falschen Annahmen verabredet“, erklärt Nieding. Bei Fahrzeugflotten ist durch die Anzahl der Fahrzeuge das finanzielle Risiko für den Leasingnehmer noch größer.

Dieses Problems für Inhaber von Fahrzeugflotten sowie für geschädigte Leasingnehmer hat sich die Kanzlei Nieding + Barth gemeinsam mit der FORIS AG, einem der führenden Prozessfinanzierer Deutschlands, angenommen.

„Mit einer sogenannten Feststellungsklage lassen sich viele Ansprüche vor der Verjährung schützen“, erläutert FORIS-Vorstand Dr. Volker Knoop und empfiehlt Betroffenen, sich rechtzeitig beraten zu lassen. Auf die Kulanz der Autohersteller sollten Kunden besser nicht hoffen: „Der Volkswagen-Konzern lässt erkennen – und neben Volkswagen werden vermutlich weitere Hersteller folgen –, dass sie Leasingnehmer mit von ihnen nicht verursachten (Restwert-)Schäden allein lassen oder zumindest in die Verjährung drängen wollen“, ergänzt Knoop. Er ist sich sicher, dass die heutige Entscheidung des BVerwG die Restwertfalle im Leasinggeschäft noch gefährlicher gemacht hat. 

Leasingnehmer und Flottenmanager, die von der Restwertfalle betroffen sind, können ihren Fall bei der Nieding + Barth Rechtsanwalts-AG kostenlos (vor)prüfen lassen. 



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