Dieselskandal: Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherer bei Schadensersatzklagen im Abgasskandal

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Ist Ihr Pkw auch von dem sog. „Abgasskandal“ betroffen und haben Sie Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller wegen manipulierter Abgassoftware? Für die Kosten des Rechtsstreits, beispielsweise gegen den VW-Konzern, muss Ihre Rechtsschutzversicherung grundsätzlich einstehen.

Oft lehnen die Rechtsschutzversicherungen die Deckungszusage für diese Verfahren mit den unterschiedlichsten Begründungen ab.

In einem Fall vor dem Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 9.3.2017 – 9 O 157/16) lehnte die Rechtsschutzversicherung ihre Eintrittspflicht unter anderem mit dem Hinweis auf fehlende Erfolgsaussichten, dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens und dem Hinweis auf die Obliegenheit zur Kostenminderung nach § 82 VVG ab. Der Fahrzeughalter klagte gegen seine Rechtsschutzversicherung und wollte, dass festgestellt wird, dass der Rechtsschutzversicherer verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung hinsichtlich der Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Händler und Hersteller zu tragen. Nachdem der Kläger vor dem Landgericht Düsseldorf Erfolg hatte, ging die Rechtsschutzversicherung in Berufung eingeschränkt auf die Kostentragungspflicht der Rechtsverfolgung gegenüber der Herstellerin. Im Berufungsverfahren erteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf einen Hinweisbeschluss. Es war der Ansicht, dass auch im Hinblick auf die Rechtsverfolgung gegen die Herstellerin hinreichende Erfolgsaussichten bestehen würden. Für die hinreichende Erfolgsaussicht müsse der Standpunkt des Versicherungsnehmers nach den von ihm aufgestellten Behauptungen und den Einwendungen des Gegners zumindest vertretbar sein. Darüber hinaus sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolges erforderlich. Die hinreichende Erfolgsaussicht wird bereits aus dem Umstand hergeleitet, dass bereits mehrere Landgerichte in erster Instanz einen Schadensersatzanspruch gegen die hier streitgegenständliche Herstellerin wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht haben. Ebenfalls wurde in diesem Hinweisbeschluss kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gesehen. Denn es sei dem Pkw-Halter nicht zuzumuten trotz hinreichender Erfolgsaussicht mit rechtlichen Schritten gegen die Herstellerin zuzuwarten bzw. den Rückruf des PKW oder eine Nachbesserung durch die Hersteller abzuwarten. Es ist bereits fraglich, ob eine Nachbesserung des Fahrzeugs dessen Mangelhaftigkeit beseitigen könne.

Die Herstellerin hatte nach diesem Hinweis Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Berufung zurückgenommen.

Wenn auch Ihre Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme für die Rechtsverfolgung im sogenannten Abgaskanal ablehnen sollte, sollten Sie unbedingt prüfen lassen, ob die Ablehnung nicht doch zu Unrecht ergangen ist.

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